…. bei einem Auffahrunfall am abgeschleppten Fahrzeug entstanden Schaden regulieren muss.
Mit Urteil vom 24.03.2017 – 10 U 3749/16 – hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München entschieden, dass, wenn es während eines Abschleppvorgangs mittels eines Abschleppseils zu einem Auffahrunfall zwischen
- dem haftpflicht- sowie vollkaskoversicherten abgeschleppten PKW sowie
- dem ziehenden Kraftfahrzeug
kommt, bei dem ein Schaden an dem abgeschleppten PKW entsteht und nach den Versicherungsbedingungen der Haftplicht- und Vollkaskoversicherung versichert sind
- Unfälle aufgrund eines unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis,
- nicht dagegen entstandene Unfallschäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen,
der Versicherer der Fahrzeug-Vollversicherung beweisen muss, dass
- die Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug „ohne Einwirkung von außen“ entstanden sind,
- der Unfall also andere Ursachen gehabt hat und somit
ein Unfallschaden vorliegt, bei dem der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Allerdings trifft den Versicherungsnehmer für das Vorliegen „einer Einwirkung von außen“ eine sekundäre Darlegungslast,
- der der Versicherungsnehmer nicht schon dadurch genügt,
dass er beispielsweise (pauschal) behauptet,
- der Fahrer eines das versicherte Fahrzeug abschleppenden Pkw habe wegen eines auf der eigenen Fahrspur entgegenkommenden Fahrzeugs eine Vollbremsung durchführen müssen,
- infolge derer es zu einem Auffahren des versicherten Fahrzeugs auf das abschleppende Fahrzeug gekommen sei.
Vielmehr bedarf es in einem derartigen Fall regelmäßig über die eigene Unfalldarstellung des Geschädigten
- hinausgehender objektiver Anhaltspunkte,
- die auf die Beteiligung eines fremden Fahrzeugs schließen lassen.
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