…. beleidigend im Sinne des § 185 Strafgesetzbuch (StGB) sind.
Mit Beschluss vom 22.03.2022 – 9 Wx 23/21 – hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) in einem Fall, in dem
eine der Betroffenen unbekannte Person einen Account auf einer Social-Media-Plattform
- mit einem Nutzernamen, der den Vornamen der Betroffenen und
- die Angabe „wurde gehackt“ enthielt,
eröffnet hatte, in dem auf eingestellten Fotos
- einer lediglich mit Unterwäsche bekleideten jungen Frau mit einem jeweils durch ein Smartphone verdeckten Gesicht
Äußerungen zu lesen waren, die die Betroffene
beleidigten und das Konto von der Plattformbetreiberin,
- nach erfolgter Meldung durch die Betroffene
zwar gesperrt, der Antrag der Betroffenen
- auf Auskunft über die Nutzungsdaten
jedoch abgelehnt worden war, entschieden, dass die Plattformbetreiberin der Betroffenen Auskunft über
- den Namen,
- die E-Mail-Adresse und
- die Telefonnummer des Nutzers
erteilen muss.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- nach § 21 Abs. 2, Abs. 3 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) i. V. m. § 1 Abs. 3 Netzdurchsetzungsgesetz (NetzDG),
die Betreiberin der Plattform zur Erteilung dieser Auskünfte verpflichtet ist, wenn durch den Inhalt eines Nutzer-Accounts eine
- strafrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
erfolgt und der Verletzte (Betroffene),
- um seine Rechte gegenüber dem unbekannten Ersteller des Accounts zivilrechtlich geltend machen zu können,
auf die Auskunft der Betreiberin der Plattform angewiesen ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).
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