Wichtig für Betroffene zu wissen, wenn Inhalte des Accounts eines ihnen unbekannten Nutzers einer Social-Media-Plattform 

Wichtig für Betroffene zu wissen, wenn Inhalte des Accounts eines ihnen unbekannten Nutzers einer Social-Media-Plattform 

…. beleidigend im Sinne des § 185 Strafgesetzbuch (StGB) sind.

Mit Beschluss vom 22.03.2022 – 9 Wx 23/21 – hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) in einem Fall, in dem  

eine der Betroffenen unbekannte Person einen Account auf einer Social-Media-Plattform 

  • mit einem Nutzernamen, der den Vornamen der Betroffenen und 
  • die Angabe „wurde gehackt“ enthielt, 

eröffnet hatte, in dem auf eingestellten Fotos 

  • einer lediglich mit Unterwäsche bekleideten jungen Frau mit einem jeweils durch ein Smartphone verdeckten Gesicht

Äußerungen zu lesen waren, die die Betroffene 

  • im Sinne des § 185 StGB 

beleidigten und das Konto von der Plattformbetreiberin, 

  • nach erfolgter Meldung durch die Betroffene 

zwar gesperrt, der Antrag der Betroffenen 

  • auf Auskunft über die Nutzungsdaten 

jedoch abgelehnt worden war, entschieden, dass die Plattformbetreiberin der Betroffenen Auskunft über      

  • den Namen, 
  • die E-Mail-Adresse und 
  • die Telefonnummer des Nutzers 

erteilen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach § 21 Abs. 2, Abs. 3 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) i. V. m. § 1 Abs. 3 Netzdurchsetzungsgesetz (NetzDG), 

die Betreiberin der Plattform zur Erteilung dieser Auskünfte verpflichtet ist, wenn durch den Inhalt eines Nutzer-Accounts eine 

  • strafrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 

erfolgt und der Verletzte (Betroffene),

  • um seine Rechte gegenüber dem unbekannten Ersteller des Accounts zivilrechtlich geltend machen zu können, 

auf die Auskunft der Betreiberin der Plattform angewiesen ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).


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