Wichtig zu wissen wenn der Stromversorger eine deutlich überhöhte Stromrechnung stellt

Wichtig zu wissen wenn der Stromversorger eine deutlich überhöhte Stromrechnung stellt

…. und Streit über deren Berechtigung besteht.

Mit Urteil vom 07.02.2018 – VIII ZR 148/17 – hat der Achte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Haushaltskunden,

  • die von einem Energieversorgungsunternehmen als Grundversorger mit Strom beliefert werden,

berechtigt sind die Zahlung der ihnen in Rechnung gestellten Strommenge vorläufig zu verweigern, wenn der ihnen in Rechnung gestellte Stromverbrauch

  • nicht nur um ein Vielfaches höher ist als ihr Verbrauch im Vorjahreszeitraum,
  • sondern auch als der übliche tatsächliche Verbrauch von Haushalten vergleichbaren Zuschnitts sowie
  • dafür, dass die abgerechnete enorme Strommenge tatsächlich verbraucht worden sein könnte, nach dem Lebenszuschnitt der Stromkunden und der in ihrem Haushalt vorhandenen Stromabnehmer keine Anhaltspunkte erkennbar sind

und dass in solchen Fällen,

  • weil dann die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) nahe liegt,

der Einwand der Haushaltskunden, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben,

  • schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen ist und
  • das Energieversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge, beweisen muss.

Denn, so der Senat, nur dann,

  • wenn Haushaltskunden das Naheliegen der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers nicht aufzeigen können,

ermögliche es die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV den Versorgungsunternehmen ihre Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen sowie im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen, mit der Folge, dass

  • die Kunden mit ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung (insbesondere Mess- und Ablesefehler) im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen sind und
  • die Beweisaufnahme über diese Einwendungen auf den Rückforderungsprozess des Kunden gegen das Versorgungsunternehmen verlagert wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.02.2018).

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