Der mit der Reform des Postrechts 2024 in Kraft getretene § 18 Abs. 1 Postgesetz (PostG), der bestimmt, dass Universaldienstanbieter von den an einem Werktag eingelieferten
- inländischen Briefsendungen und
- inländischen Paketen
im Jahresdurchschnitt jeweils zustellen müssen,
- mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und
- 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag,
sieht
- im Vergleich zur vorherigen Regelung in § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung
deutlich längere Beförderungszeiten vor.
Deshalb können sich Absender von
Briefen nicht mehr darauf verlassen, dass ihr Brief
- binnen ein bis zwei Werktagen
zugestellt wird.
Vielmehr muss nunmehr beim Postversand von
Schreiben ein
einkalkuliert werden.
Ansonsten trägt der Absender das volle Risiko, dass sein Schreiben verspätet beim Adressaten eingeht.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main
- mit Beschluss vom 18.09.2025 – 6 UF 176/25 –
hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Kindsvater
- in einem Sorgerechtsstreit gegen eine ergangene Entscheidung eine fristgebundene Beschwerde einlegen wollte,
die Beschwerde an das Gericht
am Samstagvormittag, in der irrtümlichen Annahme, dass diese dort spätestens am darauffolgenden Montag,
- an dem die Beschwerdefrist endete,
eingehen würde, aufgegeben hatte, das Beschwerdeschreiben tatsächlich aber erst
verspätet eingegangen war, dem Kindsvater die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit der Begründung versagt, dass
- seit der Postrechtsreform 2024 angesichts der mittlerweile üblichen Postlaufzeiten
niemand mehr erwarten könne, dass ein am
aufgegebener fristgebundener Schriftsatz das Gericht garantiert
auch erreicht und deswegen dem Kindsvater an der Fristversäumnis ein
trifft (Quelle: beck-aktuell HEUTE IM RECHT).
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