…. wie ihre männlichen Kollegen, vom Arbeitgeber das gleiche (höhere) Grundgehalt verlangen, das er ihren männlichen Kollegen zahlt.
Mit Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf hingewiesen, dass eine Frau, die die
- gleiche oder eine gleichwertige Arbeit wie ihr männlicher Kollege
verrichtet,
Anspruch auf das
wie ihr
hat und dass, wenn ihr ein
gezahlt wird als dem männlichen Kollegen, dies die Vermutung
begründet, dass eine Benachteiligung
vorliegt.
Diese Vermutung,
- die von ihm widerlegt werden muss,
kann ein Arbeitgeber nicht
widerlegen, dass
- der männliche Kollegen ein höheres Grundgehalt ausgehandelt habe und
- das höhere Grundgehalt auf diesem Umstand und nicht auf dem Geschlecht beruhe.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem
- eine Vertriebsmitarbeiterin mit ihrem Arbeitgeber einzelvertraglich ein Grundgehalt von 3.500 € vereinbart und
- ein nach ihr eingestellter, gleich qualifizierter männlicher Kollege, sich mit dem Arbeitgeber auf ein höheres Grundgehalt von 4.500 € geeinigt
hatte, der Klage der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber
- auf Zahlung der Differenzbeträge zum deutlich höheren Grundgehalt ihres männlichen Kollegen und
- auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
stattgegeben und ihr
- Gehaltsnachzahlungen von 14.500 € sowie
- 2000 € Entschädigung
zuerkannt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 16.02.2023).
Ähnliche Beiträge