Beim Befahren einer Autobahnabfahrt mit Gabelung – Wer muss sich wann wie verhalten und wer haftet im Falle eines Unfalls?

Beim Befahren einer Autobahnabfahrt mit Gabelung – Wer muss sich wann wie verhalten und wer haftet im Falle eines Unfalls?

Gabelt sich eine Straße ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen in zwei Schenkel und

  • ist ein Straßenschenkel nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen,
    • stellt das Befahren dieses Schenkels keine Änderung der Fahrtrichtung dar,
    • so dass nur der Kraftfahrer, der den anderen Schenkel befährt, seine Fahrtrichtung ändert und sich entsprechend zu verhalten hat,
  • während, wenn keiner der Schenkel deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße zu erkennen ist,
    • jeder Fahrzeugführer beim Einfahren in einen der beiden Schenkel seine Fahrtrichtung ändert, er dementsprechend dies als Abbiegen gemäß § 9 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger und durch ein Sicheinordnen anzukündigen sowie – der StVO entsprechend – auf den nachfolgenden Verkehr zu achten hat.

Darauf sowie dass, wenn sich die Abfahrt einer Bundesautobahn im weiteren Straßenverlauf ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen in zwei Schenkel gabelt,

  • von denen keiner deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße zu erkennen ist

und es im Bereich dieser Gabelung zu einer streifenden Kollision zwischen zwei Fahrzeugen kommt, weil

  • der Fahrer des einen Fahrzeugs zum rechtsseitigen Vorbeifahren des vorausfahrenden anderen Fahrzeugs angesetzt hatte,
  • während der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs ebenfalls diesen Schenkel der Gabelung ansteuerte,

eine hälftige Haftung beider Beteiligten für den Unfallschaden dann in Betracht kommt, wenn

  • der Vorausfahrer seiner Rückschaupflicht nicht genügt, d.h. beim Abbiegen in den rechten Fahrbahnschenkel nicht ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr geachtet und
  • der Nachfahrer verkehrswidrig rechts zu überholen versucht hat, was dann der Fall ist, wenn der Vorausfahrer seine Absicht, nach links abzubiegen, weder angekündigt, noch sich entsprechend eingeordnet hatte (vgl. § 5 Abs. 7 StVO),

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 03.06.2016 – 7 U 14/16 – hingewiesen.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fbeim-befahren-einer-autobahnabfahrt-mit-gabelung-wer-muss-sich-wann-wie-verhalten-und-wer-haftet-im-falle-eines-unfalls%2F">logged in</a> to post a comment