Mit Urteil vom 04.11.2021 – 5 Ca 254/21 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg die fristlose Kündigung eines
- seit über 13 Jahren in der Buchhaltung bei einer Stadt
Beschäftigten für
erklärt, die vom Arbeitgeber deswegen ausgesprochen worden war, weil der Beschäftigte gegenüber seiner Kollegin
- nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten
über diesen geäußert hatte:
- „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“
Das ArbG sah den
- die fristlose Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund
in der
- seiner Überzeug nach absolut ernst gemeinten
Äußerung gegenüber seiner Kollegin, die
- sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten
- als auch die Ankündigung eines Amoklaufs
beinhaltete und erachtete aufgrund dessen
- eine Weiterbeschäftigung des Arbeitgebers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für unzumutbar sowie
- eine vorherige Abmahnung für entbehrlich (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg).
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