Beauftragter Handwerker hat die eigene Sicherheit bei der Ausführung seiner Arbeiten grundsätzlich selbst zu gewährleisten – Bauherr haftet nicht.

Beauftragter Handwerker hat die eigene Sicherheit bei der Ausführung seiner Arbeiten grundsätzlich selbst zu gewährleisten – Bauherr haftet nicht.

Ein privater Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
Er haftet deswegen nicht, wenn ein Handwerker vom Dach stürzt, weil er die gebotene Absicherung der beauftragten Dacharbeiten unterlassen hat.

Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 21.02.2014 – 11 W 15/14 – im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der in Anspruch genommene Bauherr den antragstellenden Elektriker beauftragt eine Photovoltaik-Anlage auf dem Flachdach seiner Halle zu montieren. In Randbereich der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik.
Bei den Dacharbeiten, die der Antragsteller ohne Absicherung der Lichtfelder ausführte, trat er versehentlich auf ein Lichtfeld. Dieses brach und der Antragsteller stürzte auf den ca. 7 m darunter liegenden Hallenboden und verletzte sich schwer.
Vom Antragsgegner verlangt er mit der Begründung, dieser habe, weil er keine Anweisung zur ordnungsgemäßen Absicherung der Lichtfelder gegeben habe, die ihm als Bauherrn obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, unter Berücksichtigung eines überwiegenden Mitverschuldens, Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 Euro.

Der 11. Zivilsenat des OLG Hamm hat die begehrte Prozesskostenhilfe versagt.

Danach kann der Antragsteller vom Antragsgegner keinen Schadensersatz verlangen.
Als privater Bauherr sei der Antragsgegner im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet gewesen, den als Handwerker beauftragten Antragsteller anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürze sich, soweit er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftrage. Als Fachleute seien Handwerker mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Deswegen habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller die von den Lichtfeldern ausgehenden, sofort ersichtlichen Gefahren erkenne und sich auf sie einstelle. Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten habe ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten.
Der Bauherr hafte im vorliegenden Fall auch nicht, weil er vor dem Unfall gesehen habe, dass der Antragsteller keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen habe. Er habe annehmen dürfen, dass sich der Handwerker auf andere Weise schütze, z.B. durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach. Er habe deswegen nicht eingreifen und den Handwerker zu den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Für deren Einhaltung sei ein Bauherr gegenüber einem beauftragten Fachmann nicht verantwortlich.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 24.03.2014 mitgeteilt.

 


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