Bei mangelhafter Ausführung eines Tattoos kann der Tätowierer ohne Berechtigung zur Nachbesserung schadensersatzpflichtig sein.

Bei mangelhafter Ausführung eines Tattoos kann der Tätowierer ohne Berechtigung zur Nachbesserung schadensersatzpflichtig sein.

Ein mangelhaft ausgeführtes Tattoo kann den Tätowierer zum Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichten, ohne dass er zur Nachbesserung berechtigt ist.

Hierauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 05.03.2014 – 12 U 151/13 – unter Bezugnahme auf eine zutreffende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (LG) hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin den beklagten Inhaber eines Tattoostudios mit dem Erstellen eines Tattoos beauftragt.
Nach einem Entwurf tätowierte der Beklagte daraufhin auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin eine farbige Blüte nebst Ranken. Dabei brachte er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein. Die Tätowierung entsprach nicht mehr dem Entwurf, es kam zu Verkantungen, unregelmäßig dick ausgeführten Linien und Farbverläufen.

Die Klägerin verlangte deswegen ein Schmerzensgeld und lehnte es ab, die Tätowierung durch den Beklagten nachbessern zu lassen.

Die von der Klägerin auf Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld, gerichtete Klage hatte Erfolg.
Nach dem vom 12. Zivilsenat des OLG Hamm erteilten Hinweis hat der Beklagte seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen.
Er schuldet der Klägerin damit das vom LG ausgeurteilte Schmerzensgeld i.H.v. 750 EUR sowie Ersatz der weiterer Schäden, die der Klägerin aus der Beseitigung des Tattoos entstehen können.

Der ausgeurteilte Schmerzensgeldanspruch ergebe sich aus § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ).
Das Stechen einer Tätowierung stelle tatbestandlich eine Körperverletzung dar, die im vorliegenden Fall nicht durch eine Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt sei.
Die Klägerin sei lediglich mit einem technisch und gestalterisch mangelfreien Tattoo einverstanden gewesen, welches der zuvor gebilligten Skizze entsprochen habe. Ein solches habe der Beklagte nicht ausgeführt.

Die von der Klägerin beabsichtigte Entfernung des Tattoos im Wege einer Laserbehandlung werde Kosten verursachen, deren Höhe derzeit noch nicht absehbar seien. Dass der Beklagte verpflichtet sei auch diese Kosten zu tragen, ergebe sich aus §§ 634 Nr. 4, 280 BGB.
Auf eine Nachbesserung durch den Beklagten, der angeboten habe, die beanstandeten Stellen durch eine von ihm beauftragte Laserbehandlung entfernen zu lassen und dann selbst neu zu tätowieren, müsse sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht einlassen, weil ihr dies nicht zuzumuten sei, § 636 BGB.
Unzumutbar sei eine Nacherfüllung dann, wenn aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Auftraggebers das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert ist. Dies sei hier angesichts des Gewichts der festgestellten Mängel zu bejahen. Sowohl im Hinblick auf die schon unter fachlichen Gesichtspunkten verfehlte Arbeitsweise (Stechen in zu tiefe Hautschichten) als auch unter Berücksichtigung der gestalterischen Mängel sei es objektiv einsichtig und nachvollziehbar, dass die Klägerin das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Beklagten verloren habe.
Da es um Arbeiten gehe, deren Duldung für sie mit körperlichen Schmerzen verbunden sei und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen könne, komme dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu.
Die Folgen eines erfolglosen Nachbesserungsversuches, die bei anderen Werken in der Regel überschaubar seien, könnten hier gravierend sein. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers seien daher bei Tätowierungsarbeiten eher als bei anderen Werken geeignet, die Nachbesserungsverweigerung zu rechtfertigen.

 


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