Beweisanträge eines Angeklagten

Beweisanträge eines Angeklagten

Gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden,

  • wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
  • wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, (aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen) für die Entscheidung  ohne Bedeutung ist,
  • wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
  • wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
  • wenn das Beweismittel unerreichbar ist,
  • wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder
  • wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

 

Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf nach § 244 Abs. 6 StPO eines Gerichtsbeschlusses

Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen,

  • wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder
  • wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten.

 

Wird ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt, muss der Beschluss die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst.
Erforderlich sind hierzu regelmäßig

  • eine Würdigung der bis dahin durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen sowie
  • konkrete Erwägungen, aus denen sich ergibt, warum das Gericht aus den behaupteten Tatsachen keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen würde.

 

Die Würdigung erlaubt eine Beweisantizipation, bei der die unter Beweis gestellte Tatsache ohne Abstriche zu berücksichtigen ist.

  • Geht es um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, was beispielsweise der Fall ist, wenn der Beweisantrag darauf abzielt, dass der Zeuge in einem Punkt die Unwahrheit gesagt hat, bedarf es der Begründung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst ließe.

 

Das Gericht muss sich in dem Beschluss demzufolge in einem solchen Fall

  • damit auseinandersetzen, welche Bedeutung eine Bestätigung der Beweisbehauptung für die Glaubwürdigkeit der Zeuge haben würde und
  • wenn beispielsweise mit dem Beweisantrag behauptet wird, dass ein Zeuge in einem Punkt die Unwahrheit gesagt hat, in der Beschlussbegründung ausführen, dass es selbst dann, wenn der Zeuge in dem behaupteten Punkt die Unwahrheit gesagt haben sollte, an seiner Überzeugung, dass der Angeklagte die Taten, so wie sie von dem Zeugen geschildert wurden, begangen hat, nichts ändert.

 

Die Anforderungen an die Begründung des Beschlusses entsprechen grundsätzlich den Darlegungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (BGH, Beschluss vom 19.10.2006 – 4 StR 251/06 –).

Genügt der Gerichtsbeschluss diesen Anforderungen nicht, ist die Ablehnung rechtsfehlerhaft.

Darauf hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 09.07.2015 – 1 StR 141/15 – hingewiesen.

 


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