BGH entscheidet: Bürge kann sich stets auch auf ein zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossenes Stillhalteabkommen berufen

BGH entscheidet: Bürge kann sich stets auch auf ein zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossenes Stillhalteabkommen berufen

Mit Urteil vom 28.11.2017 – XI ZR 211/16 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Bürge sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • auf ein Leistungsverweigerungsrecht des Hauptschuldners aus einem zwischen diesem und dem Gläubiger geschlossenen Stillhalteabkommen

auch dann berufen kann, wenn

  • sich der Gläubiger in dem Stillhalteabkommen die Geltendmachung der Ansprüche aus der Bürgschaft ausdrücklich vorbehalten hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Bürge die Einreden des Hauptschuldners wie eigene geltend machen kann,
  • dieses Recht auch dem selbstschuldnerisch haftenden Bürgen zusteht,
  • der Bürge dabei nicht auf Gegenrechte beschränkt ist, die dem Hauptschuldner gegen die verbürgte Forderung zustehen, sondern dass er, weil die Bürgschaft als akzessorisches Sicherungsmittel dem Gläubiger gegen den Bürgen im Allgemeinen keine besseren Rechte gewähren soll als gegen den Hauptschuldner, auch Einreden des Hauptschuldners gegen die Verwertung der Bürgschaft geltend machen kann,
  • sich der Bürge deshalb nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf sämtliche Einreden des Hauptschuldners berufen kann, soweit der Sicherungszweck der Bürgschaft dem nicht entgegensteht,
  • demzufolge der Bürge nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auch ein – vorübergehendes oder dauerhaftes – Leistungsverweigerungsrecht des Hauptschuldners aus einem Stillhalteabkommen mit dem Gläubiger geltend machen kann und

diese Einrede des Bürgen nicht dadurch entfällt, dass sich der Gläubiger in der Stillhaltevereinbarung die Inanspruchnahme des Bürgen vorbehalten hat.


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