…. Versicherungsnehmer verlangen.
In einem Fall, in dem durch einen Brand der Dachstuhl und die Fassade eines Wohngebäudes, für das der
- Eigentümer (im Folgenden: VN)
eine
abgeschlossen hatte, teilweise zerstört worden war, der VN von seiner Versicherung den vollständigen
des Brandschadens verlangt, die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden
- Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
u.a. als Obliegenheit des VN die Einhaltung
- „aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“
vorsahen und als Brandherd ein vom VN an der Hausfassade errichteter Pizzaofen festgestellt worden war, vor dessen Inbetriebnahme der Schornsteinfeger
- weitere Auflagen für den Bau erteilt sowie
- sich die Abnahme vorbehalten
hatte, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
entschieden, dass eine
in den AVB einer Wohngebäudeversicherung, die dem VN vor Eintritt des Versicherungsfalls pauschal die Einhaltung
- aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
zum Schutz des versicherten Objekts auferlegt, auch dann
ist und weder
- gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstößt,
noch
- den VN unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt,
wenn sie dynamisch auf
verweist.
Dass eine solche Verweisungsklausel den
- Anforderungen des Transparenzgebots aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt und
- den Versicherungsnehmer nicht unangemessen entgegen Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt,
begründete der Senat u.a. damit, dass die Klausel in ihrer Formulierung
sei, ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN erkenne, dass er,
- neben den vertraglich vereinbarten,
- auch alle öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften, die das versicherte Risiko vor einer versicherten Gefahr schützen sollen,
zu beachten habe, zudem klar sei, dass die im
- Zeitpunkt des Versicherungsfalls anwendbaren Sicherheitsvorschriften
maßgeblich sind, dass
- über deren Inhalt sich Jedermann an geeigneter Stelle informieren könne,
der Wohngebäudeversicherer ein schützenswertes Interesse daran habe, die vom VN ohnehin zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Pflichten
- als Obliegenheiten zum Mindestschutzstandard für das versicherte Risiko
zu erheben und die Belange des VN zudem durch das Erfordernis eines inneren Schutzzweckzusammenhangs zwischen
- der Verletzung der Vorschrift und
- dem Schaden
hinreichend gewahrt seien.
Hinweis:
Das Oberlandesgericht (OLG), das die Klausel aufgrund ihrer
- unüberschaubarer Reichweite
intransparent und damit für
erachtet hatte, muss nun
- erneut über die Sache verhandeln und
- prüfen, ob der VN gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften verletzt hat.
Sollte das OLG eine Verletzung einer Sicherheitsvorschrift feststellen, müsste der VN für den
des Versicherungsschutzes
- fehlende grobe Fahrlässigkeit nachweisen oder
- den Kausalitätsgegenbeweis erbringen.
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