BGH entscheidet: Gebäudeversicherer dürfen in den Versicherungsbedingungen pauschal die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften vom 

BGH entscheidet: Gebäudeversicherer dürfen in den Versicherungsbedingungen pauschal die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften vom 

…. Versicherungsnehmer verlangen.   

In einem Fall, in dem durch einen Brand der Dachstuhl und die Fassade eines Wohngebäudes, für das der 

  • Eigentümer (im Folgenden: VN) 

eine 

  • Wohngebäudeversicherung

abgeschlossen hatte, teilweise zerstört worden war, der VN von seiner Versicherung den vollständigen

  • Ersatz

des Brandschadens verlangt, die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden 

  • Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) 

u.a. als Obliegenheit des VN die Einhaltung 

  • „aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ 

vorsahen und als Brandherd ein vom VN an der Hausfassade errichteter Pizzaofen festgestellt worden war, vor dessen Inbetriebnahme der Schornsteinfeger 

  • weitere Auflagen für den Bau erteilt sowie 
  • sich die Abnahme vorbehalten 

hatte, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

entschieden, dass eine 

  • Klausel

in den AVB einer Wohngebäudeversicherung, die dem VN vor Eintritt des Versicherungsfalls pauschal die Einhaltung 

  • aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften 

zum Schutz des versicherten Objekts auferlegt, auch dann 

  • wirksam

ist und weder

  • gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstößt,

noch

  • den VN unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt,

wenn sie dynamisch auf 

  • fremdes Regelwerk 

verweist.

Dass eine solche Verweisungsklausel den

  • Anforderungen des Transparenzgebots aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt und 
  • den Versicherungsnehmer nicht unangemessen entgegen Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt,

begründete der Senat u.a. damit, dass die Klausel in ihrer Formulierung 

  • verständlich

sei, ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN erkenne, dass er, 

  • neben den vertraglich vereinbarten, 
  • auch alle öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften, die das versicherte Risiko vor einer versicherten Gefahr schützen sollen, 

zu beachten habe, zudem klar sei, dass die im 

  • Zeitpunkt des Versicherungsfalls anwendbaren Sicherheitsvorschriften 

maßgeblich sind, dass 

  • über deren Inhalt sich Jedermann an geeigneter Stelle informieren könne,   

der Wohngebäudeversicherer ein schützenswertes Interesse daran habe, die vom VN ohnehin zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Pflichten 

  • als Obliegenheiten zum Mindestschutzstandard für das versicherte Risiko 

zu erheben und die Belange des VN zudem durch das Erfordernis eines inneren Schutzzweckzusammenhangs zwischen 

  • der Verletzung der Vorschrift und 
  • dem Schaden

hinreichend gewahrt seien.

Hinweis:
Das Oberlandesgericht (OLG), das die Klausel aufgrund ihrer 

  • unüberschaubarer Reichweite 

intransparent und damit für 

  • unwirksam

erachtet hatte, muss nun 

  • erneut über die Sache verhandeln und 
  • prüfen, ob der VN gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften verletzt hat.

Sollte das OLG eine Verletzung einer Sicherheitsvorschrift feststellen, müsste der VN für den

  • Fortbestand

des Versicherungsschutzes 

  • fehlende grobe Fahrlässigkeit nachweisen oder 
  • den Kausalitätsgegenbeweis erbringen.