Mit Beschluss vom 21.11.2017 – VIII ZR 28/17 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass vom Mieter nach § 555d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu duldende Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB,
- d.h. bauliche Veränderungen, durch die
- der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird oder
- die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
dann nicht vorliegen, wenn die beabsichtigten Maßnahmen
- sich nicht auf eine Verbesserung des vorhandenen Bestands beschränken, sondern
so weitreichend sind,
- wie beispielsweise bei einer Hinzufügung neuer Räume [Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens] unter Veränderung des Grundrisses; einem veränderten Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; der Anlegung einer Terrasse; dem Abriss einer Veranda,
dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde.
Begründet worden ist dies vom Senat damit, dass sich eine Modernisierungsmaßnahme dadurch auszeichnet, dass sie
- einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands (vgl. § 555a BGB) hinausgeht,
- andererseits aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas Neues entsteht.
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