Grundsätzlich ist Voraussetzung für eine Sachmangelhaftung des Verkäufers
- nach § 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
dass ein
festgestellt wird.
In Sonderfällen kann allerdings,
auch schon ein bloßer
einen
darstellen und zwar dann, wenn ein
- auf konkrete Tatsachen gestützter, naheliegender
Verdacht
- sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht
und dieser Verdacht nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist,
- den Wert des Kaufgegenstands mindert.
Dies ist der Fall, wenn
- ein Grundstück altlastenverdächtig,
- ein Gebäude möglicherweise mit Hausschwamm befallen
ist oder der Verdacht einer Kontamination bei
- von zur Weiterveräußerung bestimmten Lebensmitteln oder
- von Futtermitteln, die zur Verfütterung an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind,
besteht, da die Gefahr einer Altlastenbelastung, eines Hausschwammbefalls und einer Kontamination in diesen Fällen jeweils einen
darstellt,
- der nicht üblich ist und
- den der Käufer nicht erwartet,
wobei ein Grundstück als
einzustufen ist, wenn die frühere Nutzung die
- Gefahr von erheblichen Schadstoffbelastungen
begründet, wie etwa bei einer
- ehemaligen „wilden Müllkippe“,
- einer Deponie,
- einer Werksdeponie in den sechziger und siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts,
- einer Tankstelle oder
- einer verfüllten Kiesgrube.
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