BGH entscheidet, wann schon der bloße Verdacht, dass die gekaufte Sache mangelhaft ist, einen Sachmangel darstellen kann

Grundsätzlich ist Voraussetzung für eine Sachmangelhaftung des Verkäufers

  • nach § 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 

dass ein 

  • Sachmangel

festgestellt wird.

In Sonderfällen kann allerdings,

auch schon ein bloßer 

  • Mangelverdacht

einen 

  • Sachmangel

darstellen und zwar dann, wenn ein

  • auf konkrete Tatsachen gestützter, naheliegender

Verdacht 

  • sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht 

und dieser Verdacht nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, 

  • den Wert des Kaufgegenstands mindert. 

Dies ist der Fall, wenn 

  • ein Grundstück altlastenverdächtig,
  • ein Gebäude möglicherweise mit Hausschwamm befallen

ist oder der Verdacht einer Kontamination bei

  • von zur Weiterveräußerung bestimmten Lebensmitteln oder
  • von Futtermitteln, die zur Verfütterung an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind,

besteht, da die Gefahr einer Altlastenbelastung, eines Hausschwammbefalls und einer Kontamination in diesen Fällen jeweils einen 

  • wertmindernden Faktor 

darstellt,

  • der nicht üblich ist und 
  • den der Käufer nicht erwartet,    

wobei ein Grundstück als 

  • altlastenverdächtig

einzustufen ist, wenn die frühere Nutzung die 

  • Gefahr von erheblichen Schadstoffbelastungen 

begründet, wie etwa bei einer

  • ehemaligen „wilden Müllkippe“, 
  • einer Deponie, 
  • einer Werksdeponie in den sechziger und siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts,
  • einer Tankstelle oder 
  • einer verfüllten Kiesgrube.