…. kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall.
Mit Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 14/22 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein bei einem europaweit tätigen Unternehmen
- – mit über 11.000 Mitarbeitern in 115 Niederlassungen –
Angestellter (im Folgenden: Kläger) bei der Beteiligung an einem jährlich stattfindenden,
- für den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichteten
Fußballturnier,
- in dem das Unternehmen die Fußballmannschaften von verschiedenen seiner Niederlassungen einmal im Jahr gegeneinander antreten lies,
- das von den Mitarbeitern der Unternehmensniederlassungen veranstaltet worden war, deren Team das vorjährige Turnier gewonnen hatte und
- an dem 80 Unternehmensangehörige teilgenommen hatten,
sich während eines Spiels das
verdreht hatte, entschieden, dass es sich hierbei um
Arbeitsunfall
- im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
gehandelt hat.
Der Senat begründete dies damit, dass der Kläger den Unfall nicht infolge der
- Verrichtung einer versicherten Tätigkeit
erlitten hat, da
- er mit der Teilnahme an dem Fußballturnier und an dem konkreten Fußballspiel keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis erfüllt habe,
dass, nachdem bei dem Fußballturnier
- der Wettkampf- und nicht der Ausgleichssportcharakter im Vordergrund
stand und das Turnier von vorneherein nur auf den
- fußballinteressierten Teil der Belegschaft und nicht auf alle Beschäftigten
ausgerichtet war, der Kläger auch weder
- unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports
noch
- der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
unfallversichert war und solange eine Sportveranstaltung
- vom Beschäftigungsunternehmen
nicht zielgerichtet in der Öffentlichkeit als
genutzt wird, begründet die Teilnahme daran
- unter Werbungsgesichtspunkten
nicht allein schon deswegen Unfallversicherungsschutz, weil
- die Veranstaltung betrieblich unterstützt wird und
- eine Berichterstattung in der Presse erfolgt (Quelle: Pressemitteilung des BSG).
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