BSG entscheidet: Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichteten Firmen-Fußball-Turnier ist das 

BSG entscheidet: Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichteten Firmen-Fußball-Turnier ist das 

…. kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall. 

Mit Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 14/22 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein bei einem europaweit tätigen Unternehmen 

  • – mit über 11.000 Mitarbeitern in 115 Niederlassungen – 

Angestellter (im Folgenden: Kläger) bei der Beteiligung an einem jährlich stattfindenden,

  • für den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichteten

 Fußballturnier, 

  • in dem das Unternehmen die Fußballmannschaften von verschiedenen seiner Niederlassungen einmal im Jahr gegeneinander antreten lies,
  • das von den Mitarbeitern der Unternehmensniederlassungen veranstaltet worden war, deren Team das vorjährige Turnier gewonnen hatte und 
  • an dem 80 Unternehmensangehörige teilgenommen hatten, 

sich während eines Spiels das 

  • rechte Knie 

verdreht hatte, entschieden, dass es sich hierbei um 

  • keinen

Arbeitsunfall

  • im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

gehandelt hat.  

Der Senat begründete dies damit, dass der Kläger den Unfall nicht infolge der  

  • Verrichtung einer versicherten Tätigkeit 

erlitten hat, da 

  • er mit der Teilnahme an dem Fußballturnier und an dem konkreten Fußballspiel keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis erfüllt habe,

dass, nachdem bei dem Fußballturnier 

  • der Wettkampf- und nicht der Ausgleichssportcharakter im Vordergrund 

stand und das Turnier von vorneherein nur auf den 

  • fußballinteressierten Teil der Belegschaft und nicht auf alle Beschäftigten 

ausgerichtet war, der Kläger auch weder 

  • unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports 

noch 

  • der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung 

unfallversichert war und solange eine Sportveranstaltung 

  • vom Beschäftigungsunternehmen 

nicht zielgerichtet in der Öffentlichkeit als 

  • Werbeplattform

genutzt wird, begründet die Teilnahme daran 

  • unter Werbungsgesichtspunkten 

nicht allein schon deswegen Unfallversicherungsschutz, weil 

  • die Veranstaltung betrieblich unterstützt wird und 
  • eine Berichterstattung in der Presse erfolgt (Quelle: Pressemitteilung des BSG).