Der Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge

Der Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge

Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt),

  • soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist.

 

Für die Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend.

  • Die Anordnung oder die Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzen somit voraus, dass die konkrete Gefahr für das Vermögen des Betroffenen (nach wie vor) besteht.

 

Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27.07.2011 – XII ZB 118/11 –).

  • Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts muss erforderlich sein, um eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten abzuwenden.
  • Die drohende Selbstschädigung muss gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betreuten in seiner konkreten Lebenssituation darstellen.

 

Die Gefahr für das Vermögen des Betreuten kann sich dabei auch daraus ergeben, dass er sein umfangreiches Vermögen, das aus Grundstücken oder einem Betrieb besteht, nicht überblicken und verwalten kann.

  • Allerdings kann ein Einwilligungsvorbehalt auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen.
  • Allein der Umstand, dass ein Betroffener lediglich nicht in der Lage ist, sich um sein umfängliches Vermögen zu kümmern und/oder er sich nur nicht darüber im Klaren ist, welche Maßnahmen notwendig sind, um sein derzeitiges Vermögen auch für die Zukunft zu erhalten, rechtfertigt für sich genommen nur die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, nicht aber schon die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

 

Auch bedeutet der Grundsatz der Erforderlichkeit, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann.
Untauglich ist der Einwilligungsvorbehalt als Disziplinierungsinstrument bei bloßen Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer und Betreutem.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 28.07.2015 – XII ZB 92/15 – hingewiesen.

 


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