Für die Streupflicht bei Glatteis gelten für Gehwege und Fußgängerüberwege nicht die gleichen Grundsätze.
Vielmehr sind Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften bei Glatteis
- nicht grundsätzlich,
- sondern nur zu streuen, soweit sie belebt und unentbehrlich sind.
Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.07.2015 – III ZR 86/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem eine Fußgängerin,
- die am zweiten Weihnachtsfeiertag gegen 9.45 Uhr bei dem Versuch innerorts eine Straße auf einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) zu überqueren, wegen der dort herrschenden Glätte gestürzt war,
- der Gemeinde vorgeworfen hatte, ihrer Streupflicht nicht nachgekommen zu sein, dadurch ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben und deshalb gemäß § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 Satz 1 Grundgesetz (GG) für die Folgen des Sturzes zu haften.
Wie der III. Zivilsenat des BGH in dieser Entscheidung ausgeführt hat, richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Streupflicht auf öffentlichen Wegen und Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalls.
- Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen,
- wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.
Die Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt.
Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt.
Dieser hat im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer
Danach sind Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften bei Glatteis
- nicht grundsätzlich,
- sondern nur unter der einschränkenden Voraussetzung zu streuen, soweit sie belebt und unentbehrlich sind,
- so dass auch nur unter dieser einschränkenden Voraussetzung eine Verkehrssicherungsverletzung und eine Haftung der Gemeinde nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG in Betracht kommen kann (Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Urteil vom 30.09.2014 – 2 U 7/14 –).
Dass für Überwege somit nicht die gleichen Grundsätze gelten wie für Gehwege hat der Senat damit begründet,
- dass ansonsten auf zahlreichen nicht oder nachrangig zu bestreuenden Straßen vorrangig Überwege für Fußgänger abgestreut werden müssten,
- dies zur Folge hätte, dass die Gemeinden bei der Durchführung ihrer Streupläne, ohne die ein geordneter Winterdienst unmöglich ist, unzumutbar behindert würden und
- sich, was die Frage der Zumutbarkeit für die Kommunen anbetrifft, die Situation auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen im Übrigen dadurch unterscheiden, dass durch Satzung die Streupflicht für Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften üblicherweise auf die Anlieger übertragen wird.
Da von dem Berufungsgericht Feststellungen dazu, ob der streitgegenständliche Überweg belebt und unentbehrlich war, nicht getroffen worden waren, hat der Senat die Sache zur Nachholung dieser Feststellungen mit dem Hinweis an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dass hierbei insbesondere zu berücksichtigen sein wird, dass der Sturz am Morgen des zweiten Weihnachtstages erfolgt ist und insoweit die Verkehrsbedeutung der Straße beziehungsweise des Überwegs an normalen Werktagen nicht ausschlaggebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.1992 – III ZR 71/91 –).
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