…. Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall.
Mit Urteilen vom 13.04.2021 – VI ZR 274/20 – und vom 27.07.2021 – VI ZR 865/20, VI ZR 480/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn Fahrzeug- oder Motorenhersteller Fahrzeugkäufer
- durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung
vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben und der Fahrzeugkauf von den Käufern (teilweise) finanziert worden ist,
- beispielsweise durch ein aufgenommenes Bankdarlehen,
die Fahrzeugkäufer auch Anspruch haben auf Ersatz der Finanzierungskosten,
- beispielsweise der Darlehenszinsen und der durch den Abschluss einer Kreditausfallversicherung entstandenen Kosten,
in voller Höhe.
Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass ein Fahrzeugkäufer,
- der von einem Fahrzeug- oder Motorenhersteller vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden ist,
gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) so zu stellen sind, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen,
der Käufer den Kaufpreis nicht (teilweise) mit einem Bankdarlehen finanziert hätte und er
keinen Vorteil hatte, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre.
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