Genehmigung einer Zwangsmedikation

Genehmigung einer Zwangsmedikation

Bei der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) um eine Unterbringungssache.
Nach § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG ist diese entsprechend der Zivilprozessordnung (ZPO) durchzuführen. Danach bedarf es zwar nicht zwingend eines förmlichen Beweisbeschlusses (vgl. § 358 ZPO).
Jedoch ist die Ernennung des Sachverständigen dem Betroffenen

  • wenn nicht förmlich zuzustellen,
  • so doch zumindest formlos mitzuteilen, damit dieser gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO Gebrauch machen kann.

 

Ferner hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG

  • vor Erstattung des Gutachtens
  • persönlich zu untersuchen oder zu befragen.

 

Dabei muss er

  • schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein und
  • ihm den Zweck der Untersuchung eröffnen.

 

Andernfalls kann der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, nicht sinnvoll ausüben.

Schließlich muss das Sachverständigengutachten zwar nicht zwingend schriftlich erstattet werden, wenn auch eine schriftliche Begutachtung vielfach in Anbetracht des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs angezeigt erscheint.
Jedenfalls aber muss das Gutachten

 

Auch soll nach der Regelung in § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG

  • in Verfahren zur Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung
  • der zwangsbehandelnde Arzt nicht zum Sachverständigen bestellt werden.
  • Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit – kann das Gericht hiervon abweichen und im Einzelfall auch den behandelnden Arzt zum Gutachter bestellen. In diesem Fall hat das Gericht jedoch in dem Genehmigungsbeschluss nachvollziehbar zu begründen, weshalb es von § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG abgewichen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2013 – XII ZB 482/13 –).

 

Genügt ein im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten, auf welches das Gericht unter anderem die Genehmigung für die zwangsweise Heilbehandlung eines Betroffenen gestützt hat, diesen Anforderungen, die § 321 Abs.1 FamFG an das zwingend einzuholende Sachverständigengutachten stellt, nicht, hat das Gericht auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage entschieden und ist der Betroffene durch diese Verfahrensmängel in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt.

Hat ein Betroffener in einem solchen Fall die Genehmigung der zwangsweisen Heilbehandlung angefochten, kann er, wenn sich diese während des Beschwerdeverfahrens durch Zeitablauf erledigen sollte, beantragen, nach § 62 FamFG festzustellen, dass er durch die angefochtene Entscheidungen in seinen Rechten verletzt ist.  

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 08.07.2015 – XII ZB 600/14 – hingewiesen.

 


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