Ist im Rahmen der Haftung gemäß §§ 7, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung (hier: Kollision zwischen 2 PKW)
- nach dem für die haftungsbegründende Kausalität geforderten Maßstab des § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) vom Geschädigten bewiesen,
steht (damit lediglich) haftungsbegründend fest,
- dass dem Geschädigten dadurch ein (kollisionsbedingter) Schaden entstanden ist.
Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss jedoch sodann vom Geschädigten
Gelingt dieser Beweis nicht (sog. „So-Nicht-Unfall“ bezogen auf den Schadensumfang), bleibt die Schadensersatzklage ohne Erfolg.
Auf die Frage einer Unfallmanipulation, geschweige denn auf deren möglichen Ablauf im Einzelnen, kommt es dabei dann nicht an.
Das hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 10.03.2015 – 9 U 246/13 – entschieden und eine Klage auf Schadensersatz aufgrund eines Unfallgeschehens in einem Fall abgewiesen,
- in dem feststand,
- dass es haftungsbegründend zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen des Klägers und des Beklagten gekommen war,
- die als solche auch geeignet war, einen Schaden an dem klägerischen Fahrzeug herbeizuführen,
- aber das eingeholte unfallanalytische Sachverständigengutachten nicht ergeben hatte,
- dass das klägerische Fahrzeug auf diese Weise
- die vom Kläger behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder einen abgrenzbaren Teil davon erlitten hat.
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