LG Berlin weist Berufung eines Klimaaktivisten gegen seine Verurteilung wegen Teilnahme an Straßenblockade zurück

LG Berlin weist Berufung eines Klimaaktivisten gegen seine Verurteilung wegen Teilnahme an Straßenblockade zurück

LG Berlin weist Berufung eines Klimaaktivisten gegen seine Verurteilung wegen Teilnahme an Straßenblockade zurück

Die 18. Strafkammer des Landgerichts (LG) Berlin hat die Berufung eines 

  • nicht vorbestraften 

21-jährigen Klimaaktivisten

  • der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ 

gegen das Urteil des Amtsgerichts (AG) Tiergarten vom 18.10.2022 als

  • unbegründet

zurückgewiesen, mit dem er wegen 

  • Nötigung nach § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

zu einer 

  • Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- Euro 

verurteilt worden war, weil er gemeinsam mit anderen Aktivisten,  

  • um, gegen die – aus ihrer Sicht – unzureichenden Maßnahmen der Politik gegen den Klimawandel zu demonstrieren,

sich am 04.02.2022 an einer ungefähr eineinhalb Stunden dauernden 

  • Straßenblockade

der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ beteiligt und dadurch mit den anderen Aktivisten 

  • gezielt

den Verkehr lahmgelegt hatte. 

Dass der Angeklagte sich der 

  • Nötigung

schuldig gemacht hat, ist von der Strafkammer damit begründet worden, dass er durch sein Verhalten einen Verkehrsstau mit herbeigeführt, auf diese Weise die im Stau eingeschlossenen Fahrzeugführer physisch 

  • für eine nicht unerhebliche Zeit 

blockiert habe (Zweite Reihe-Rechtsprechung) und diese Blockadeaktion,

  • da die Wahrnehmung des Demonstrations- und Versammlungsrechts es nicht rechtfertige zur Erreichung eigener politischer Ziele gezielt in die Rechte Dritter einzugreifen,    

nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auch als verwerflich anzusehen sei (Quelle: Pressemitteilung der ordentlichen Gerichtsbarkeit Berlin). 

Übrigens:
Ebenfalls zu Geldstrafen wegen 

  • Nötigung

sind vom AG Nürnberg 

  • mit Urteil vom 25.01.2023 

vier Klimaaktivsten verurteilt worden, die sich im Februar auf dem 

  • Frankenschnellweg festgeklebt und 
  • lange Verkehrsstaus verursacht 

hatten.  

Was noch wichtig ist:
Teilnehmern an Straßenblockaden können auch 

  • Schadensersatzansprüche

drohen. Sie müssen damit rechnen, dass, wenn Verkehrsteilnehmern 

  • durch die Blockierung im Stau 

ein Vermögensschaden entstanden ist, sie 

  • aus § 823 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 240 StGB und § 826 BGB 

auf Ersatz dieser – von ihnen bedingt in Kauf genommenen – Vermögensschäden in Anspruch genommen werden.

Auch Schadensersatzansprüche von 

  • Anrainern

können in Betracht kommen, wenn beispielsweise durch die Straßenblockade 


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