…. 130.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.
Mit Urteil vom 01.03.2023 – 5 U 45/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Kind in einer Klinik,
- in der 25. Schwangerschaftswoche
geboren,
- wegen des, wie bei allen Frühgeborenen, bestehenden besonderen Risikos für eine Netzhautablösung, bis zur Entlassung aus der Klinik, drei Monate nach der Geburt,
regelmäßig augenärztlich untersucht und bei der Entlassung den Eltern eine Kontrolluntersuchung
- nach drei weiteren Monaten
empfohlen, aber bereits
festgestellt worden war, dass sich eine
bei dem Kind entwickelt hatte, die
- zur vollständigen Erblindung des rechten Auges und
- auf dem linken Auge zu einer hochgradige Sehbehinderung
führte, die Klinik verurteilt, dem Kind,
- das deswegen sein Leben lang auf Hilfen angewiesen sein wird,
ein Schmerzensgeld
zu zahlen und die materiellen Schäden,
- die nicht durch die Sozialversicherungsträger übernommen werden.
zu ersetzen.
Dass die Klinik für den dem Kind entstandenen Schaden haftet, ist vom OLG,
- nach Einholung eines Sachverständigengutachtens,
damit begründet worden, dass es sich bei der den Eltern gegebenen Empfehlung des Klinikarztes, das Kind
- erst in drei Monaten wieder
einem Augenarzt vorzustellen, um eine
- fehlerhafte Sicherungsaufklärung
gehandelt hat und die gebotene
ärztliche Nachbegutachtung der Netzhaut zu einer weiteren, erfolgreichen Behandlung,
- beispielsweise mittels Lasers,
geführt hätte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
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