Strafrecht – Nebenkläger hat nur beschränktes Anfechtungsrecht.

Strafrecht – Nebenkläger hat nur beschränktes Anfechtungsrecht.

Nach § 400 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) kann ein Nebenkläger ein Strafurteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Daher bedarf die Revision eines Nebenklägers eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedeliktes und damit ein zulässiges Ziel verfolgt.
Daran fehlt es, wenn ausweislich der Revisionsbegründung mit dem Rechtsmittel lediglich die Verhängung anderer, für den Angeklagten ungünstigerer Rechtsfolgen erreicht werden soll.

Hat das Landgericht ein Tötungsdelikt als Mord i.S.v. § 211 StGB gewertet, kann das Urteil von dem Nebenkläger nicht mit dem Ziel

  • der Annahme eines weiteren Mordmerkmals,
  • der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sowie
  • der Anwendung des allgemeinen Strafrechts statt Jugendstrafrechts

angefochten werden.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 03.05.2013 – 1 StR 637/12 – hingewiesen.

 

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