Was, wer wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen wird oder 

Was, wer wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen wird oder 

…. einen anderen in Anspruch nehmen möchte, wissen muss.

Verkehrssicherungspflichtig, d.h. verpflichtet die 

  • notwendigen und 
  • zumutbaren

Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer 

  • möglichst

zu verhindern, ist, wer eine Gefahrenlage

  • – gleich welcher Art –

schafft, wobei, da nicht 

  • jeder abstrakten Gefahr 

vorbeugend begegnet werden kann und auch eine Verkehrssicherung die 

  • jede Schädigung 

ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar ist, eine 

  • Gefahr

daher erst dann 

  • haftungsbegründend

wird, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die 

  • naheliegende Möglichkeit der Verletzung Rechtsgüter anderer 

ergibt.

Deshalb ist auch der 

  • im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

genügt, wenn im Ergebnis 

  • derjenige Sicherheitsgrad 

erreicht ist, den die in dem 

  • entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung 

für erforderlich hält, d.h., es reicht aus, 

  • diejenigen Sicherheitsvorkehrungen 

zu treffen, die ein 

  • verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter 

Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise 

  • für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und 
  • die den Umständen nach zuzumuten sind. 

Übrigens:
Verkehrssicherungspflichten dienen auch 

  • der Verhütung solcher Gefahren, die aus unbefugtem oder missbräuchlichem Verhalten entstehen, wenn 
    • die Gefahr zweckwidriger Benutzung groß ist und 
    • dem Sicherungspflichtigen Vorkehrungen gegen die missbräuchliche Nutzung möglich und zumutbar sind,

können aber auch 

  • in Gestalt von Prüf- und Kontrollpflichten bestehen und verletzt werden

und Voraussetzung für eine Haftung wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ist stets, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht 

  • schuldhaft begangen worden sowie 
  • kausal für den entstanden Schaden gewesen 

ist. 

Hinweis:
Ergibt sich in Bezug auf ein und dieselbe Gefahrenquelle die Verantwortlichkeit mehrerer Personen, enden die Verkehrssicherungspflichten für denjenigen, der die Gefahr geschaffen hat, 

  • erst,

wenn sichergestellt ist, dass 

  • der nachfolgende Beherrscher einer Gefahrenquelle die Gefahr erkannt hat und 
  • vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dieser Sicherungsmaßnahmen einleitet. 

Unklarheiten in der Abgrenzung der Sicherungszuständigkeiten dürfen dabei nicht 

  • im Sinne einer wechselseitigen Entlastung der Sicherungspflichtigen 

zulasten des Geschädigten gehen; gegebenenfalls haften die mehreren Sicherungspflichtigen 

  • gemäß § 840 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

als Gesamtschuldner. 

Darüber hinaus können Verkehrssicherungspflichten 

  • mit der Folge eigener Entlastung 

delegiert werden, wodurch 

  • sich die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen auf Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzen und 
  • der Übernehmende seinerseits deliktisch verantwortlich wird. 

Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung 

  • klar und eindeutig 

vereinbart wird, wofür 

  • es insoweit eines wirksamen Vertrages nicht bedarf, vielmehr 

entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende 

  • faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt 

und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen,

  • weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt, 

unterbleiben (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 21.03.2023 – VI ZR 1369/20 – und vom 28.03.2023 – VI ZR 19/22 –).


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