…. einen anderen in Anspruch nehmen möchte, wissen muss.
Verkehrssicherungspflichtig, d.h. verpflichtet die
- notwendigen und
- zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer
zu verhindern, ist, wer eine Gefahrenlage
schafft, wobei, da nicht
vorbeugend begegnet werden kann und auch eine Verkehrssicherung die
ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar ist, eine
daher erst dann
wird, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die
- naheliegende Möglichkeit der Verletzung Rechtsgüter anderer
ergibt.
Deshalb ist auch der
- im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
genügt, wenn im Ergebnis
- derjenige Sicherheitsgrad
erreicht ist, den die in dem
- entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung
für erforderlich hält, d.h., es reicht aus,
- diejenigen Sicherheitsvorkehrungen
zu treffen, die ein
- verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter
Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise
- für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und
- die den Umständen nach zuzumuten sind.
Übrigens:
Verkehrssicherungspflichten dienen auch
- der Verhütung solcher Gefahren, die aus unbefugtem oder missbräuchlichem Verhalten entstehen, wenn
- die Gefahr zweckwidriger Benutzung groß ist und
- dem Sicherungspflichtigen Vorkehrungen gegen die missbräuchliche Nutzung möglich und zumutbar sind,
können aber auch
- in Gestalt von Prüf- und Kontrollpflichten bestehen und verletzt werden
und Voraussetzung für eine Haftung wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ist stets, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
- schuldhaft begangen worden sowie
- kausal für den entstanden Schaden gewesen
ist.
Hinweis:
Ergibt sich in Bezug auf ein und dieselbe Gefahrenquelle die Verantwortlichkeit mehrerer Personen, enden die Verkehrssicherungspflichten für denjenigen, der die Gefahr geschaffen hat,
wenn sichergestellt ist, dass
- der nachfolgende Beherrscher einer Gefahrenquelle die Gefahr erkannt hat und
- vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dieser Sicherungsmaßnahmen einleitet.
Unklarheiten in der Abgrenzung der Sicherungszuständigkeiten dürfen dabei nicht
- im Sinne einer wechselseitigen Entlastung der Sicherungspflichtigen
zulasten des Geschädigten gehen; gegebenenfalls haften die mehreren Sicherungspflichtigen
- gemäß § 840 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
als Gesamtschuldner.
Darüber hinaus können Verkehrssicherungspflichten
- mit der Folge eigener Entlastung
delegiert werden, wodurch
- sich die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen auf Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzen und
- der Übernehmende seinerseits deliktisch verantwortlich wird.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung
vereinbart wird, wofür
- es insoweit eines wirksamen Vertrages nicht bedarf, vielmehr
entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende
- faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt
und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen,
- weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt,
unterbleiben (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 21.03.2023 – VI ZR 1369/20 – und vom 28.03.2023 – VI ZR 19/22 –).
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