Weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz nach Sturz im Treppenhaus.

Weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz nach Sturz im Treppenhaus.

Wer in einem erkennbar frisch geputzten Treppenhaus ausrutscht, weil er sich nicht am Geländer festhält, ist selbst schuld und bekommt weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 12.09.2013 – 454 C 13676/11 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin im Treppenhaus des Anwesens, in dem sie eine Wohnung gemietet hatte, gestürzt, weil der Boden des Treppenhauses kurz zuvor gereinigt worden und deshalb rutschig war.

Ihre Klage gegen den Vermieter auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der durch den Sturz erlittenen Verletzungen wies das AG München ab, wobei es von einem 100 prozentigen Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall ausging.

Das AG lastete der Klägerin an, bei der Benutzung des Treppenhauses die Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben, die nach Lage der Sache erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.
Sie habe sich beim Betreten des Treppenhauses offenbar nicht ausreichend am Treppengeländer festgehalten, obwohl die Gefahr des Ausrutschens offensichtlich bestand.
Nach Auffassung des AG wog die Mitschuld der Klägerin hierbei so stark, dass eine Ersatzpflicht des Vermieters vollständig entfiel.
Nach Aussage aller Zeugen war das Treppenhaus zum Zeitpunkt des Sturzes nämlich sehr nass und dies auch deutlich erkennbar gewesen. Es seien großflächige, sehr nasse Stellen in dem gut beleuchteten Hausflur zu sehen gewesen. Auch sei es nicht zum ersten Mal so nass gewesen und ferner habe das damals benutzte Reinigungsmittel sehr stark gerochen, so dass jeder Bewohner schon durch den Geruch ausreichend gewarnt gewesen sei.
Aufgrund der Zeugenaussagen ging das Gericht davon aus, dass die Klägerin sowohl aufgrund des Geruchs im Treppenhaus, als auch aufgrund der offenbar eindeutigen Wahrnehmbarkeit der Nässe auf dem Boden hätte erkennen müssen, dass Rutschgefahr bestand. Sie hätte sich deshalb am vorhandenen Handlauf festhalten müssen.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 27.03.2015 mitgeteilt.

 


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