Wenn der Anbieter bei einer eBay-Auktion das Angebot ändert.

Wenn der Anbieter bei einer eBay-Auktion das Angebot ändert.

Der Vertragsschluss bei sog. Online-Auktionen erfolgt nicht durch Zuschlag des Auktionators im Sinne des § 156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern durch Einigung mittels Angebot und Annahme im Sinne der §§ 145 ff BGB.
Der Erklärungsinhalt der jeweiligen Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) richtet sich hierbei auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Internetportals, denen die Beteiligten vor der Teilnahme an der Internet-Auktion zugestimmt haben (vgl. BGH, Urteile vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10 – und vom 10.12.2014 – VIII ZR 90/14 –).

  • In die Auslegung der Willenserklärung des Anbieters sind deshalb die jeweils gültigen Bestimmungen der eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages einzubeziehen.
  • Demzufolge darf, sobald bei einer eBay-Auktion auf ein Angebot geboten wurde, der Anbieter das Angebot nur noch ändern, wenn er nach den eBay-AGB dazu berechtigt ist.
  • Wird ein Angebot unberechtigt geändert, kommt bei Bietende ein Vertrag mit dem Höchstbietendem und dem Inhalt des ursprünglichen Angebots zu Stande.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dieburg mit Urteil vom 15.04.2015 – 20 C 945/14 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem die Klägerin im Wege einer eBay-Auktion, die am 09.03.2014 enden sollte, als private Verkäuferin einen Opel-Kadett lediglich mit Artikelbeschreibung zum Verkauf angeboten und
  • zwei Tage vor Auktionsende, ihr Angebot um die Angabe ergänzt hatte, dass, wenn das Auto nach dem Ende der Auktion nicht innerhalb von sieben Tagen gegen Barzahlung am Artikelstandort abgeholt werde, für den Bieter Lagerkosten von 11 € pro Tag bis zum Tag der Abholung anfallen.

 


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