Wer schwarz arbeitet hat weder Anspruch auf Bezahlung noch auf Wertersatz für erbrachte Leistungen.

Wer schwarz arbeitet hat weder Anspruch auf Bezahlung noch auf Wertersatz für erbrachte Leistungen.

Ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen.

Das hat der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte die Klägerin mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. Vereinbart war ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte.
Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

Das Oberlandesgericht (OLG) hat die Klage abgewiesen.

Der VII. Zivilsenat des BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.

Da sowohl die Klägerin als auch der Beklagte bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen haben, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte, ist der gesamte Werkvertrag damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13 –).

Auch ein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat, steht der Klägerin nicht zu.
Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen.
Dies gilt jedoch gem. § 817 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.
Der Anwendung des § 817 S. 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 10.04.2014 – Nr. 62/2014 – mitgeteilt.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG lautet:
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwer-schwarz-arbeitet-hat-weder-anspruch-auf-bezahlung-noch-auf%2F">logged in</a> to post a comment