Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn
- dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder
- sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot
- bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) und
- nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation).
Das hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 237/14 – entschieden und – wie schon die Vorinstanzen – der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, der der Arbeitgeber,
- nachdem bei ihr am 24.01.2013 ein dem Arbeitgeber angekündigter Embryonentransfer durchgeführt worden war,
am 31.01.2013 – ohne behördliche Zustimmung – ordentlich gekündigt sowie ihre Stelle mit einer älteren Arbeitnehmerin besetzt hatte und
- der von der Gekündigten am 13.02.2013 über die bei ihr am 07.02.2013 festgestellte Schwangerschaft informiert worden war.
Wie der Zweite Senat des BAG entschied, war die Kündigung unwirksam,
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.02.2008 – C-506/06 – kann nämlich
- eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen wird, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen hat und
vorliegend war nach den gesamten Umständen davon auszugehen, dass die Kündigung wegen der (beabsichtigten) Durchführung einer solchen Behandlung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wurde.
Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 26.03.2015 – Nr. 17/15 – mitgeteilt.
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