OLG Köln entscheidet: Mountainbiker, die Waldwege nutzen, tun dies in der Regel auf eigene Gefahr

OLG Köln entscheidet: Mountainbiker, die Waldwege nutzen, tun dies in der Regel auf eigene Gefahr

Mit Beschluss vom 23.05.2019 – 1 U 12/19 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass ein Mountainbikefahrer, der auf einem abschüssigen Waldweg stürzt, weil

  • der Hang des Weges – für ihn nicht rechtzeitig erkennbar – durch quer über den Weg in einer Höhe von 40-50 cm aufgeschichtete Baumstämme gesichert ist,

keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen der sich bei dem Sturz zugezogenen Verletzungen

  • gegen den Waldeigentümer

hat.

Begründet hat der Senat dies mit § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG).
Danach nutzen Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr und daher sei eine Haftung der Waldeigentümer

  • für waldtypische Gefahren,
  • auch auf Waldwegen,

ausgeschlossen.

Dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen würden und sich daraus auch größere Stufen ergeben können, sei nicht ungewöhnlich und damit, so der Senat, müssten Waldbesucher rechnen und sich,

  • wenn sie im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sind,

einstellen und deswegen auch,

  • entweder so fahren, dass sie ihr Fahrrad in der übersehbaren Strecke anhalten können
  • oder, sofern sie Gefahren auf abschüssigen Wegen nicht abschließend beurteilen können, vom Rad steigen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

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