Mit Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass
- nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell,
kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub
- für die Freistellungsphase
besteht.
Danach steht einem Arbeitnehmer,
- der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und
- im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden war,
mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu und muss der Urlaubsanspruch,
- bei Vollziehung des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres,
nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Wochentage mit Arbeitspflicht berechnet werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17 –),
- wobei der Zeitraum der Freistellungsphase bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist (Quelle: Pressemitteilung des BAG).
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