8000 Euro Schmerzensgeld für grob fehlerhaften Befund während der Operation einer Schulterverletzung.

8000 Euro Schmerzensgeld für grob fehlerhaften Befund während der Operation einer Schulterverletzung.

Die operative Versorgung einer Schultereckgelenksprengung ist grob behandlungsfehlerhaft, wenn die Bohrung für die einzubringende Schraube zu nahe am Gelenk liegt und der Operateur diesen Umstand nicht erkennt, weil er die gebotene intraoperative Bildgebung zur Überprüfung der Bohrung unterlässt.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.02.2014 – 26 U 152/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich der seinerzeit 21 Jahre alte Kläger beim Fußballspielen eine Schultereckgelenksprengung Tossy III links zugezogen, die noch am selben Tag im Krankenhaus des beklagten Krankenhausträgers u.a. mit einer Verschraubung des Schlüsselbeins operativ versorgt worden war.
Wenige Wochen später musste die Schraube mit einer Revisionsoperation entfernt werden, weil sie ausgerissen war.
Mit der Begründung, er sei mit einer nicht richtig platzierten Schraube fehlerhaft operiert worden, so dass die Schraube herausgebrochen und deswegen die Revisionsoperation notwendig geworden sei, hat der Kläger vom beklagten Krankenhaus Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro.

Das Klagebegehren hatte Erfolg.

Nach sachverständiger Begutachtung hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm dem Kläger das geforderte Schmerzensgeld zuerkannt.
Es liege ein grober Befunderhebungsfehler vor. Die bei der ersten Operation eingebrachte Schraube sei falsch positioniert worden, sie habe zu nahe am Gelenk gesessen. Dieser Positionsfehler könne bei der Bohrung zwar auch einem erfahrenen Chirurgen passieren. Er habe aber intraoperativ – durch eine Bildgebung in zwei Ebenen (Röntgenaufnahmen aus verschiedenen Projektionsrichtungen) – erkannt und dann korrigiert werden müssen. So wäre der Positionsfehler noch während der Operation festzustellen und dann durch eine erneute Bohrung oder ein anderes Verfahren zu korrigieren gewesen. Auf die gebotene Bildgebung habe der Operateur verzichtet und sich mit zwei Aufnahmen aus zwei dicht beieinander liegenden Winkeln begnügt, die nicht aussagekräftig gewesen seien.
Wenn er sich dabei nur auf seine eigenen Augen und Erfahrung verlassen habe, sei der Befund grob fehlerhaft erhoben worden.
Aufgrund der hiermit verbundenen Beweislastumkehr gehe die Revisionsoperation zu Lasten des beklagten Krankenhauses. Es sei nicht auszuschließen, dass die zweite Operation bei ordnungsgemäßer Befundung zu vermeiden gewesen wäre.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 15.04.2014 mitgeteilt.

 


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