Ausgleichszahlung auch bei Vorverlegung eines gebuchten Fluges?

Ausgleichszahlung auch bei Vorverlegung eines gebuchten Fluges?

Jedenfalls in einer

  • mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen

liegt eine

  • – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges vor,

 

die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechteverordnung) begründen kann.

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.06.2015 – X ZR 59/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem von den Klägern, die bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück gebucht hatten, Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Fluggastrechteverordnung begehrt worden waren, weil das beklagte Flugunternehmen sie am 02.11.2012 informiert hatte, dass ihr Rückflug, der am 05.11.2012 um 17:25 Uhr hatte stattfinden sollen, auf 08:30 Uhr vorverlegt worden war.

Wie der Senat ausgeführt hat, ist für eine Annullierung kennzeichnend,

dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden.
Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.11.2009 – C-402/07 – und vom 13.10.2011 – C-83/10 – Sousa Rodríguez/Air France) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist.
Danach wird die ursprüngliche Flugplanung auch dann aufgegeben, wenn ein Flug – wie im Streitfall – um mehrere Stunden „vorverlegt“ wird.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 09.06.2015 – Nr. 89/2015 – mitgeteilt.

 


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