Ein
- Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
wird, wenn er
- infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
bestraft, wegen
nach
- § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
mit
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe,
sowie, wenn er
- infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
und dadurch
- Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
wegen
- Gefährdung des Straßenverkehrs
nach
- § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB
mit
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bei vorsätzlicher bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bei fahrlässiger Begehung.
Bei einer Straßenverkehrsgefährdung muss der Fahrzeugführer also nicht nur
- alkoholbedingt oder infolge anderer berauschender Mittel
fahruntüchtig gewesen sein, sondern seine
- diesbezügliche Fahruntüchtigkeit
muss auch zur
- Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert
geführt haben.
Ob ein solcher Kausalzusammenhang bestanden hat, liegt insbesondere bei alltäglichen Unfallgeschehen,
- wie beispielsweise dann, wenn ein alkoholisierter Autofahrer beim Ausparken ein anderes Fahrzeug anrempelt,
nicht auf der Hand, sondern kann bei alltäglichen Unfallgeschehen in der Regel erst beurteilt werden, wenn feststehen,
- der Unfallhergang, insbesondere
- die Fahrweise des Autofahrers während des Ausparkvorgangs sowie
- die räumlichen Verhältnisse, wie beispielsweise die Abstände der Fahrzeuge zueinander,
- der (Verkehrs)Wert der gefährdeten Sache, da die Wertgrenze zum bedeutenden Wert bei 750,00 € liegt,
- deshalb bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen auch fraglich sein kann, ob sie von bedeutendem Wert waren
und, sofern es sich um eine Sache von bedeutendem Wert gehandelt hat,
- ob ihr ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei
- ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden und
- die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen ist.
Darauf hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden mit Beschluss vom 02.12.2025 – 1 ORs 27 SRs 636/25 –,
hingewiesen.
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