Mit Urteil vom 12.12.2023 – VI ZR 76/23 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem sich nachts an zwei Pkws,
- die an einer Straße mit leichtem Gefälle hintereinander geparkt worden waren,
ein Brand entwickelt hatte, dabei das unterhalb stehende Fahrzeug,
- durch zu diesem, von dem oberhalb stehenden Pkw fließendes brennendes Benzin
entzündet worden war und dessen Eigentümer (im Folgenden: Kläger)
- nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
den entstandenen Fahrzeugschaden von dem
- Halter des anderen Fahrzeugs
ersetzt haben wollte, auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 7 Abs. 1 StVG ist, wenn
- bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs
ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der
verpflichtet dem
den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
„Bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs,
- zu dem auch das Parken eines Fahrzeugs an einer Straße gehört,
ist ein Schaden entstanden, wenn sich in ihm
- die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben,
das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung
- das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt
worden ist, wofür allein
- die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle
nicht ausreicht.
Erforderlich ist vielmehr, dass
- die Fahrweise oder
- der Betrieb
des Fahrzeugs zu dem
beigetragen hat und es damit für die
- Zurechnung der Betriebsgefahr
maßgeblich darauf ankommt, dass die
- Schadensursache,
- also im Fall eines Fahrzeugbrandes, der Brand als solcher,
in einem
- nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit
- einem bestimmten Betriebsvorgang oder
- einer bestimmten Betriebseinrichtung
des Kraftfahrzeugs gestanden hat.
Die Beweislast dafür, dass ein – einen Fremdschaden verursachender – (Fahrzeug)Brand
- bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist,
also zurückzuführen ist auf
- einen Betriebsvorgang oder
- eine Betriebseinrichtung
des Kraftfahrzeugs,
- bzw. einen Defekt einer Betriebseinrichtung – etwa durch einen Kurzschluss der Batterie – unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt,
trägt der
- Anspruchsteller (hier der Kläger),
der von dem Fahrzeughalter
beansprucht.
Dieser Beweis ist in dem
- der obigen BGH-Entscheidung zugrundeliegendem
Fall dadurch, dass
- brennendes Benzin aus dem oberhalb stehenden Fahrzeug auslief, aufgrund des Gefälles der Straße zu dem unterhalb stehenden Fahrzeug des Klägers floss und dieses entzündete,
nicht geführt, weil damit
feststeht, dass
- wegen der räumlichen Nähe der beiden hintereinander geparkten Fahrzeuge der Brand von dem einen Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers übergreifen konnte,
nicht dagegen
- die Ursache des Brandes des oberhalb stehenden Fahrzeugs selbst, wegen der es zum Austritt von brennendem Benzin kommen konnte.
Bleibt die Ursache des Brandes ungeklärt, d.h.,
- können Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass der Brand auf einen Betriebsvorgang des oberhalb stehenden Fahrzeugs zurückzuführen ist, nicht getroffen werden und
- kann sich das Gericht eine entsprechende Überzeugung auch aufgrund von unstreitigen oder vom Anspruchsteller bewiesenen Indizien nicht bilden,
haftet der Halter des oberhalb stehenden Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG nicht.
Vom Fahrzeughalter muss also
werden, dass der Brand
- auf einer anderen Ursache als dem Betrieb des Fahrzeugs,
- wie beispielsweise einer vorsätzlichen Brandstiftung
beruhte.
Aber:
Steht fest,
- wofür ebenfalls der Anspruchsteller (hier der Kläger) die Beweislast trägt,
dass eine Brandstiftung als Brandursache
ist, kann dieser Umstand
- als Indiz dafür dienen, dass der Brand auf den Betrieb des Fahrzeugs zurückzuführen ist,
aber auch die Anwendung eines Anscheinsbeweises,
- dass eine Betriebseinrichtung den Brand ausgelöst hat,
rechtfertigen, wobei dieser Anscheinsbeweis dann vom Fahrzeughalter durch Tatsachen,
- aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt,
entkräftet werden müsste.
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