Beim Autokauf ist das Fehlen einer zugesagten Herstellergarantie ein Sachmangel

Beim Autokauf ist das Fehlen einer zugesagten Herstellergarantie ein Sachmangel

Besteht entgegen der Angabe des Verkäufers bei einem gekauften Kraftfahrzeug eine Herstellergarantie nicht, stellt dies einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann.

Darauf hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Kläger von einem Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen gekauft hatte, der von diesem zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben worden war.

Wie der Senat ausgeführt hat, kann,

  • da als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen sind, die ihr selbst unmittelbar anhaften, sondern vielmehr auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben und
  • das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug, nachdem ihr beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukommt, diese Voraussetzungen erfüllt,

das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie demzufolge einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 105/2016 vom 15.06.2016).


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