BVB erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

BVB erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA (BVB ) hat bei dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm gegen den Kreisverband Dortmund der Partei DIE RECHTE eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Kreisverband untersagt, Werbeplakate zur Kommunalwahl in Dortmund zu verwenden, die den auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruch „von der Südtribüne in den Stadtrat“ zeigen.

In dem dem Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Hamm vom 09.12.2013 – 6 W 56/13 – zugrunde liegenden Fall beabsichtigte der Dortmunder Kreisverband der Partei DIE RECHTE mit einem Foto ihres Spitzenkandidaten auf Wahlplakaten unter Verwendung des auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruchs „von der Südtribüne in den Stadtrat“ um Stimmen für die im Mai 2014 anstehende Kommunalwahl in Dortmund zu werben.
Die klagende Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA sieht in der Verwendung des Begriffs „Südtribüne“ im Zusammenhang mit der gelbschwarzen Farbkombination auf dem Querbalken einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Sie verlangte von dem beklagten Kreisverband, diese Wahlwerbung zu unterlassen.

Der 6. Zivilsenat des OLG Hamm hat dem beklagten Kreisverband der Partei die in Frage stehende Wahlwerbung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt.

Danach verletzt die beabsichtigte Wahlwerbung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Auch wenn der BVB nicht namentlich genannt werde, verwende die Wahlwerbung Elemente, mit denen die bekannte Fußballmannschaft identifiziert werde und erwecke den Eindruck, der BVB billige die plakatierte Werbung.
Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei erheblich und rechtswidrig.
Das Interesse des BVB, nicht im Zusammenhang mit der Wahlwerbung einer politischen Partei dargestellt zu werden, überwiege gegenüber der in Frage stehenden Ausübung der Rechte der Partei, sich politisch zu betätigen und im Wahlkampf die eigene Meinung zu äußern.
Diese Rechte könne der beklagte Kreisverband auch ohne eine auf den BVB Bezug nehmende Wahlwerbung ausüben.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 09.12.2013 mitgeteilt.

 

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