Statt ihn mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen kann das Gericht bei einem Täter der Betäubungsmittel
- lediglich zum Eigenverbrauch
- in geringer Menge
angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben, sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen hat, nach § 29 Abs. 5 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) von einer Bestrafung absehen
Als eine „geringe Menge“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist eine Menge anzusehen, die
- zum einmaligen
- bis höchstens dreimaligen Gebrauch
geeignet ist.
Bei Cannabis wird die durchschnittliche Konsumeinheit mit 15 mg Tetrahydrocannabinol (THC) angesetzt, so dass der Grenzwert für die „geringe“ Menge i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG 45 mg (= 0,045 gr.) THC beträgt.
Wird der Wirkstoffgehalt nicht festgestellt, wird zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ein Cannabisgemisch mit einer Gewichtsmenge von bis zu 6 Gramm als „geringe Menge“ i.S.d. § 29 Abs. 5 StGB angesehen (Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, Beschluss vom 21.10.2008 – Ss 355/08 –).
Die Vorschrift des § 29 Abs. 5 BtMG soll
- Drogenprobierern und Gelegenheitskonsumenten,
- nicht aber Dauerkonsumenten und ständigen Kleinverbrauchern
entgegenkommen.
Nur in Ausnahmefällen kann diese Bestimmung auch auf einen einschlägig Verurteilten oder einen Dauerkonsumenten angewendet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Absehen von Strafe rechtfertigen können (OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2009 – 3 Ss 15/09 –; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2009 – 1 Ss 197/09 –).
Wird, weil ein Täter einschlägig vorbestraft oder bewährungsbrüchig oder Dauerkonsumenten ist, von der Möglichkeit des Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG kein Gebrauch gemacht, ist von den Tatgerichten auch bei einem solchen Täter bei der Bemessung der Strafe wegen des Besitzes einer ausschließlich zum Eigenverbrauch bestimmten geringen Menge von Betäubungsmitteln
- der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie
- das Übermaßverbot in besonderem Maße
zu berücksichtigen und zwar
- nicht nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne,
- sondern insbesondere auch bei der Frage der Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe nach der Ausnahmevorschrift des § 47 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB).
Danach kommt bei einem Besitz von Betäubungsmitteln in geringfügigen Mengen trotz einschlägiger Vorstrafen und laufender Bewährung die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
Ansonsten wird die Verhängung einer maßvollen Geldstrafe geboten sein, die im Regelfall auch zu keinem Bewährungswiderruf führt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2009 – 1 Ss 197/09 –; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.09.2006 – 1 Ss 166/06 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2003 – 3 Ss 54/03 –).
Darauf hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 29.07.2014 – 2 RVs 33/14 – hingewiesen.
Ähnliche Beiträge