Für ein Scheidungsverfahren, in dem Härtegründe nicht geltend gemacht werden, kommt vor Ablauf des Trennungsjahres eine Bewilligung von VKH nicht in Betracht.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Beschluss vom 17.01.2014 – 10 WF 4/14 – hingewiesen.
Ein Antrag auf streitige Scheidung hat nur Erfolgsaussicht, wenn feststeht, dass die Ehe im Sinne von § 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) unheilbar gescheitert ist. Dies ist selbst im Falle einer einvernehmlichen Scheidung allein nach Ablauf des Trennungsjahres gemäß § 1566 Abs. 1 BGB der Fall.
Nach herrschender Auffassung der (neueren) obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, kommt – soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine sog. „Härtefallscheidung“ substantiiert dargetan sind – eine Bewilligung von VKH erst nach Ablauf des gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen Trennungsjahres in Betracht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15.06.2006 – 11 WF 103/06 –; etwas weiter noch OLG Hamm – Beschluss vom 18.04.1980 – 2 WF 121/80 –, für den Fall des „unmittelbar bevorstehenden“ Ablaufs des Trennungsjahres).
Der Gesetzgeber hat das Erfordernis einer einjährigen Trennung selbst für eine einvernehmliche Scheidung bewusst eingeführt, um damit übereilten Scheidungen vorzubeugen. Er geht damit ersichtlich davon aus, dass einem nicht bereits über die Dauer eines Jahres bestehenden Scheidungswillen rechtlich keine erhebliche Bedeutung zukommt. Deswegen darf eine – für die Bewilligung von VKH erforderliche – hinreichende Erfolgsaussicht (selbst für eine einvernehmliche Scheidung) erst dann angenommen werden, wenn die vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete Jahresfrist bereits tatsächlich abgelaufen ist.
Besteht ein Antragsteller ausdrücklich auf einer unmittelbaren Entscheidung über sein vor Ablauf des Trennungsjahres eingereichtes VKH-Gesuch, ist die VKH zu versagen.
Denn dem Amtsgericht (AG) bleibt dann auch keine Möglichkeit, wie in der Literatur angeregt wird und grundsätzlich sachgerecht sein dürfte, die Entscheidung über das VKH-Gesuch bis zu einem Zeitpunkt nach Ablauf des Trennungsjahres zurückzustellen.
Gerne beraten wir Sie, wie unnötige Eigenkosten bestmöglichst vermieden werden können.
Ähnliche Beiträge