Gebrauchtwagenhandel – Abkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

Gebrauchtwagenhandel – Abkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

Mit Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden, es also an einer Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche fehlt.
Es gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 29.05.2013 – Nr. 93/2013 – mitgeteilt.

 

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