Klage auf Zuweisung eines Kitaplatzes abgewiesen – Halbe Stunde Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur angebotenen Einrichtung ist zumutbar.

Klage auf Zuweisung eines Kitaplatzes abgewiesen – Halbe Stunde Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur angebotenen Einrichtung ist zumutbar.

Die 18. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat mit Urteil vom 18.09.2013 – M 18 K 13.2256 – die Klage eines knapp 13 Monate alten Kindes auf Zuweisung eines Platzes in einer städtischen bzw. freigemeinnützigen Kindertageseinrichtung abgewiesen.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die beklagte Landeshauptstadt München für das Kind Betreuungsplätze in freigemeinnützigen Kindertagesstätten angeboten, die dieselben Gebühren wie die städtischen Kindertagesstätten erheben.
Diese Einrichtungen sind von der elterlichen Wohnung mit öffentlichen Verkehrsmitteln jeweils in ca. einer halben Stunde erreichbar. Der Weg von diesen Tagesstätten bis zum Arbeitsplatz der Eltern, die beide in Vollzeit arbeiten, beträgt ebenso ca. eine halbe Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Diesen zeitlichen Aufwand hat das Gericht im konkreten Einzelfall als zumutbar erachtet, so dass der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (§ 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII)) durch die angebotenen Plätze hätte erfüllt werden können.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Zeit, die die Eltern für das Bringen und Abholen des Kindes zu bzw. von den angebotenen Kindertageseinrichtungen aufbringen müssen, für beide Elternteile gleich ist und sie sich dabei entsprechend ihrer eigenen Planung abwechseln können. Der zeitliche Aufwand der Eltern, der für sie mit der Betreuung des Kindes in einer der angebotenen Kindertageseinrichtungen verbunden ist, wird dadurch auf beide Elternteile verteilt und insofern für den einzelnen Elternteil reduziert.

Gegen diese Entscheidung ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichts München die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen worden.

Das hat die Pressestelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München am 19.09.2013 mitgeteilt.

 

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