LG Kassel entscheidet: Bank muss einem 88-Jährigen, dem sie allein aufgrund seines Alters eine Kreditkarte verweigerte, wegen unzulässiger Altersdiskriminierung 3.000 Euro 

LG Kassel entscheidet: Bank muss einem 88-Jährigen, dem sie allein aufgrund seines Alters eine Kreditkarte verweigerte, wegen unzulässiger Altersdiskriminierung 3.000 Euro 

…. Entschädigung zahlen.

Mit Urteil vom 23.09.2024 – 4 S 139/23 – hat das Landgericht (LG) Kassel in einem Fall, in dem ein  

  • 88-Jähriger

mit einer Pension von mehr als 6.400 Euro bei einer 

  • Bank,

über deren Internetplattform, eine

  • Kreditkarte

mit einem Verfügungsrahmen von (nur) 2.500 Euro 

  • beantragt

und die Bank es allein aufgrund 

  • seines hohen Alters und 
  • der dadurch bedingten ungünstigen Rückzahlungsprognose

abgelehnt hatte, mit ihm einen 

  • Kreditkartenvertrag

abzuschließen, die Bank auf seine, 

  • wegen unzulässiger Altersdiskriminierung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bei Massengeschäften 

erhobene Klage, 

  • gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 und S. 3 AGG 

zur Zahlung einer Entschädigung 

  • in Höhe von 3.000 Euro 

an ihn verurteilt.

Dass für die Ungleichbehandlung des 88-Jährigen aufgrund seines Alters  

  • kein

sachlicher Grund vorgelegen hat und durch seinen 

  • Ausschluss von dem Kreditkartenangebot der Bank

deshalb das

  • zivilrechtliche Benachteiligungsverbot 

verletzt wurde, weil, auch wenn die Bank mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel, 

  • nämlich die Vermeidung von Rückzahlungsausfällen

verfolgte, zur Erreichung dieses Ziels die Ungleichbehandlung des 88-Jährigen weder 

  • erforderlich

noch 

  • angemessen

war, begründete das LG damit, dass das Risiko von Zahlungsausfällen 

  • von der Solvenz und 
  • nicht vom Lebensalter 

der Kunden abhänge, daher über 

  • das Alter allein 

sich 

  • ungenügend solvente Kunden 

nicht ausschließen lasse, dass, auch wenn eine 

  • den Banken zumutbare

Bonitätsprüfung ein 

  • erhöhtes Ausfallrisiko 

ergebe, es

  • mildere Mittel 

gebe, als den Ausschluss von Menschen höheren Alters von dem Kreditkartenangebot, etwa indem 

  • der Verfügungsrahmen beschränkt oder 
  • die Tilgungskonditionen angepasst 

werden, dass es die 

  • Lebensqualität von Menschen höheren Alters erheblich beeinträchtige und 
  • es für sie eine spürbare Einschränkung im Alltag bedeute, 

wenn ihnen,

  • ohne zu überprüfen, ob sie über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen, um anfallende Kreditkartenraten problemlos zu begleichen, 

pauschal eine als Zahlungsmittel übliche und häufig sogar, 

  • wie etwa bei Zahlungen im Ausland, beim Einkauf im Internet oder bei Hotel- und Reisebuchungen 

erforderliche Kreditkarte verweigert werde, ihnen eine solche Beeinträchtigung und Einschränkung,

  • insbesondere mit Blick darauf, dass Banken ihr Risiko durch Bonitätsprüfungen reduzieren können,

nicht zuzumuten sei und dass es bei 

  • Kunden mit ausreichender Bonität 

im Erbfall auch keine Probleme geben werde, da 

  • ausreichende finanzielle Mittel im Nachlass vorhanden sowie 
  • Erbschaftsausschlagungen in solchen Fällen unwahrscheinlich 

seien.