…. Entschädigung zahlen.
Mit Urteil vom 23.09.2024 – 4 S 139/23 – hat das Landgericht (LG) Kassel in einem Fall, in dem ein
mit einer Pension von mehr als 6.400 Euro bei einer
über deren Internetplattform, eine
mit einem Verfügungsrahmen von (nur) 2.500 Euro
und die Bank es allein aufgrund
- seines hohen Alters und
- der dadurch bedingten ungünstigen Rückzahlungsprognose
abgelehnt hatte, mit ihm einen
abzuschließen, die Bank auf seine,
- wegen unzulässiger Altersdiskriminierung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bei Massengeschäften
erhobene Klage,
- gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 und S. 3 AGG
zur Zahlung einer Entschädigung
an ihn verurteilt.
Dass für die Ungleichbehandlung des 88-Jährigen aufgrund seines Alters
sachlicher Grund vorgelegen hat und durch seinen
- Ausschluss von dem Kreditkartenangebot der Bank
deshalb das
- zivilrechtliche Benachteiligungsverbot
verletzt wurde, weil, auch wenn die Bank mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel,
- nämlich die Vermeidung von Rückzahlungsausfällen
verfolgte, zur Erreichung dieses Ziels die Ungleichbehandlung des 88-Jährigen weder
noch
war, begründete das LG damit, dass das Risiko von Zahlungsausfällen
- von der Solvenz und
- nicht vom Lebensalter
der Kunden abhänge, daher über
sich
- ungenügend solvente Kunden
nicht ausschließen lasse, dass, auch wenn eine
Bonitätsprüfung ein
ergebe, es
gebe, als den Ausschluss von Menschen höheren Alters von dem Kreditkartenangebot, etwa indem
- der Verfügungsrahmen beschränkt oder
- die Tilgungskonditionen angepasst
werden, dass es die
- Lebensqualität von Menschen höheren Alters erheblich beeinträchtige und
- es für sie eine spürbare Einschränkung im Alltag bedeute,
wenn ihnen,
- ohne zu überprüfen, ob sie über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen, um anfallende Kreditkartenraten problemlos zu begleichen,
pauschal eine als Zahlungsmittel übliche und häufig sogar,
- wie etwa bei Zahlungen im Ausland, beim Einkauf im Internet oder bei Hotel- und Reisebuchungen
erforderliche Kreditkarte verweigert werde, ihnen eine solche Beeinträchtigung und Einschränkung,
- insbesondere mit Blick darauf, dass Banken ihr Risiko durch Bonitätsprüfungen reduzieren können,
nicht zuzumuten sei und dass es bei
- Kunden mit ausreichender Bonität
im Erbfall auch keine Probleme geben werde, da
- ausreichende finanzielle Mittel im Nachlass vorhanden sowie
- Erbschaftsausschlagungen in solchen Fällen unwahrscheinlich
seien.
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