Mit Beschluss vom 20.12.22 – 11 U 89/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein
- auf einem Radweg fahrender
Radfahrer gestürzt war, weil ein an der Leine vom Halter geführter Hund
- sich losgerissen hatte und
- auf den Radweg gerannt war,
entschieden, dass der Hundehalter dem Radfahrer,
- der sich bei dem Sturz an Handgelenk und Ellenbogen verletzt hatte,
7.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss.
Die Entscheidung begründete das OLG damit, dass der Hundehalter, weil
- sein sich losreißender Hund den Sturz des Radfahrers verursacht und
- sich dabei die tierspezifische Gefahr realisiert
hat, nach
- § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
für die materiellen Schäden haftet, die der Radfahrer
erlitten hat und der Radfahrer
- wegen der erlittenen Verletzungen
von dem Hundehalter nach § 253 Abs. 2 BGB auch ein Schmerzensgeld fordern kann.
Berücksichtigt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes,
- das dem Radfahrer vom Hundehalter gezahlt werden muss,
ist vom OLG worden, einerseits dass der Radfahrer durch die Sturzverletzungen
- in seinen Freizeitaktivitäten, insbesondere dem Motorrad- und dem sportlichen Fahrradfahren, sowie seiner Lebensführung eingeschränkt und
- dadurch ein erheblicher Verlust an Lebensqualität eingetreten ist,
andererseits aber auch,
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