Laut Mitteilung der Pressestelle des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat der 4. Zivilsenat mit Urteil vom 29.01.2013 – I-4 U 171/12 – entschieden, dass es eine Tanzschule zu unterlassen hat, mit der Aussage zu werben „garantieren wir … den … Lernerfolg“, weil diese Werbung für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter sei. Sie enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht zu erwarten seien. Bei den angesprochenen Verbrauchern entstehe durch die in Frage stehende Formulierung der unzutreffende Eindruck, der Tanzunterricht führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg.
Tatsächlich hänge, wie die Richter des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm in ihrer Entscheidung ausgeführt haben, der Erfolg des Tanzunterrichts aber auch maßgeblich vom jeweiligen Schüler ab, so dass ein Lernerfolg nicht sicher eintreten müsse. Denn es gebe immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage seien, das formal Gelernte so anzuwenden, dass sich dieses als eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung darstelle.
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