Soldaten haben keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für eine Refertilisationsoperation übernommen werden.

Soldaten haben keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für eine Refertilisationsoperation übernommen werden.

Ein Soldat, der vor einigen Jahren eine Vasektomie (Durchtrennung der Samenleiter) hat durchführen lassen, weil er nach seiner damaligen Familienplanung keine Kinder bekommen wollte, hat keinen Anspruch darauf hat, dass die Kosten für eine operative Rückgängigmachung der Vasektomie (Refertilisation) von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden.

Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg mit Urteil vom 06.11.2014 – Au 2 K 14.701 – entschieden.

Danach stellt eine Refertilisation keine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung dar, wenn die Zeugungsunfähigkeit durch eine bewusste und gewollte Entscheidung, künftig keine Kinder haben zu wollen, veranlasst worden ist.
Bei einer selbstverantwortlich herbeigeführten Zeugungsunfähigkeit liege nämlich keine Krankheit im Sinne eines organisch bedingten „regelwidrigen“ Körperzustands vor, sondern ein gewollter, nämlich gewünschter Zustand.
Da das Gesetz für die Gewährung einer Kostenerstattung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung das Bestehen einer Erkrankung voraussetzt, lehnte das VG Augsburg den Antrag eines Soldaten auf Übernahme der Kosten in Höhe von rund 3.500 Euro für eine Refertilisationsoperation ab.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Augsburg am 24.11.2014 mitgeteilt.

 


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