Strafrecht – Wann liegt bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen bedingter Tötungsvorsatz vor?

Strafrecht – Wann liegt bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen bedingter Tötungsvorsatz vor?

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus,

  • dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und
  • dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement).

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt zwar sowohl die Annahme nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, als auch, dass er – insbesondere, wenn er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Dennoch muss der Tatrichter in seine Beweiserwägungen alle Umstände einbeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen könnten.
Denn auch wenn die offensichtliche Lebensgefährlichkeit der zugefügten Verletzungen ein gewichtiges Indiz für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters ist, können gleichwohl im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen; so etwa, wenn einem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung – z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung – zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn – wofür aber tragfähige Anhaltspunkte vorliegen müssen –, der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements).

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.03.2012 – 4 StR 558/11 – hingewiesen.

 

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