Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) – Nr. 2 und 8 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) – angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt (§ 8 Abs. 1a StVO).
- Kollidiert ein in einen so beschilderten Kreisverkehr Einfahrender im Einmündungsverkehr mit einem auf der Kreisfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer, dessen Vorfahrtsberechtigung feststeht, weil er zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist,
spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Vorfahrtsverstoß des in einen Kreisverkehr Einfahrenden.
- Steht umgekehrt fest, dass der Einfahrende im Zeitpunkt des Einfahrens in den Kreisverkehr gegenüber einem später einfahrenden Unfallgegner noch nicht wartepflichtig war,
liegt von vornherein kein Vorfahrtsverstoß vor, weil der Unfallgegner nicht vorfahrtsberechtigt war.
- Ist offen, welcher Unfallbeteiligte zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist,
so spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Vorfahrtsverstoß desjenigen, in dessen Einmündungsbereich sich der Unfall ereignet hat (anderer Ansicht LG Detmold, Urteil vom 22.12.2004 – 2 S 110/04 –).
Denn es besteht ein Erfahrungssatz der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass er gegenüber dem Unfallgegner wartepflichtig war. Dieser Erfahrungssatz hat seinen Grund darin, dass sich der Unfall im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Einfahrt des einbiegenden Verkehrsteilnehmers ereignet, wohingegen der andere, um die Kollisionsstelle zu erreichen, zusätzlich eine gewisse Strecke zurückgelegt und den Kreisverkehr schon während einer gewissen Dauer durchfahren haben muss. Da ein Kreisverkehr wegen seiner Krümmung und der mit der Zusammenführung mehrerer Straßen verbundenen Gefahren typischerweise nur mit mäßiger Geschwindigkeit durchfahren werden kann, spricht die Lebenserfahrung dann nach den zu erwartenden Bewegungsabläufen dafür, dass der von der ersten Einmündung her einfahrende Verkehrsteilnehmer den Kreisverkehr zuerst erreicht hat.
- Unanwendbar kann der Anscheinsbeweis in einem solchen Fall allerdings beim Vorliegen besonderer Umstände sein,
etwa, wenn die Einmündungen, von denen aus die Unfallbeteiligten in den Kreisverkehr eingefahren sind, so eng beieinander liegen, dass der von der ersten Einmündung Einfahrende nur eine ganz geringe zusätzliche Strecke zurücklegen muss und es deshalb ernsthaft in Betracht kommt, dass er diese Strecke aufgrund einer höheren Relativgeschwindigkeit so schnell zurücklegt, dass es zur Kollision kommt, obwohl er noch nicht Teil des vorfahrtsberechtigten Verkehrs geworden war, als der Unfallgegner an der zweiten Einmündung in den Kreisverkehr eingefahren ist.
In ähnlicher Weise werden etwa auch eng beieinander liegende Einmündungen an sonstigen Straßen behandelt.
So ist im Grundsatz zwar anerkannt, dass das Vorfahrtsrecht auch denjenigen schützt, der erst wenige Meter vor einer Einmündung in die vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren ist.
Wenn aber mehrere Einmündungen so eng beieinander liegen, dass sie gewissermaßen einen einheitlichen Einmündungsbereich bilden und sich der aus der untergeordneten Straße einmündende Verkehr im Zeitpunkt der Kollision noch nicht in den vorfahrtsberechtigten Verkehr eingeordnet hatte, besteht noch keine Vorfahrt des einen gegenüber dem anderen.
Das kann auch im Kreisverkehr ernsthaft in Betracht kommen, wenn die Unfallbeteiligten aus eng beieinander liegenden Einmündungen in den Kreisverkehr einfahren.
- Ist hingegen offen, ob der Unfallgegner überhaupt von einer in unmittelbarer Nähe gelegenen Einmündung in den Kreisverkehr eingefahren ist,
verbleibt es grundsätzlich bei der Anwendung des Anscheinsbeweises.
Allein der Umstand, dass zwei Straßen in unmittelbarer Nähe zueinander in den Kreisverkehr einmünden, begründet für sich allein noch nicht die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs.
Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 28.03.2014 – 13 S 196/13 – hingewiesen.
Ähnliche Beiträge