Urlaubsanspruch bei Wechsel im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis.

Urlaubsanspruch bei Wechsel im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (BUrlG) besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen,

  • dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat.

Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt oder abgegolten hat, hat der Arbeitnehmer nachzuweisen.

Darauf hat, wie von der Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am 16.12.2014 – Nr. 66/14 – mitgeteilt worden ist, das BAG mit Urteil vom 16.12.2014 – 9 AZR 295/13 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem ein Arbeitgeber die von einem Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlangte Abgeltung des Urlaubs mit der Begründung abgelehnt hatte, dem Arbeitnehmer sei bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das Jahr Urlaub gewährt worden und
  • der Arbeitnehmer eine Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers nicht vorgelegt hatte.

 


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