Wann darf das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB anordnen?

Wann darf das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB anordnen?

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende

  • bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und
  • die Tatbegehung hierauf beruht.
  • Daneben muss zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen.

Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Grenzfall handelt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 04.07.2012 – 4 StR 224/12 –).
Der Tatrichter muss die eine Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24.10.2013 – 3 StR 349/13 –).

  • Darüber hinaus muss die Anordnung verhältnismäßig sein.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit Verfassungsrang ausgestattet. In § 62 StGB hat ihn der Gesetzgeber ausdrücklich nochmals einfachgesetzlich geregelt, um seine Bedeutung bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung hervorzuheben. Er beherrscht auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 789/13 –).

  • Die Unterbringung darf nicht angeordnet werden, wenn die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde (BGH, Beschluss vom 26.06.2007 – 5 StR 215/07 –).

Bei der gebotenen Abwägung zwischen

  • den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit und
  • dem Freiheitsanspruch des Betroffenen

ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen.
Zu erwägen sind nicht nur

  • der Zustand des Betroffenen und
  • die von ihm ausgehende Gefahr,

sondern auch

Darauf hat der 4. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 26.03.2015 – 4 StR 65/15 – hingewiesen.

 


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