Wann ist eine begangene Tat durch Notwehr gerechtfertigt?

Wann ist eine begangene Tat durch Notwehr gerechtfertigt?

Voraussetzung ist, dass

  1. sich der Täter objektiv in einer Notwehrlage befindet, d. h. er einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt ist,
  2. der Gegenangriff zumindest auch zu dem Zweck geführt wird, den vorangehenden Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren und
  3. die Grenzen des Erforderlichen nicht überschritten sind. 

Gegenwärtig

  • ist ein Angriff bereits dann, wenn sich die durch das Verhalten des Angreifers begründete Gefahr so verdichtet hat, dass ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen
    • entweder deren Erfolg gefährden oder
    • den Verteidiger zusätzlicher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen,

d.h., bei einem Zuwarten also die Gefahr bestehen würde,

Rechtswidrig

  • ist ein Angriff, wenn er in Widerspruch zur Rechtsordnung steht.

 

Da der Gegenangriff zumindest auch zu dem Zweck geführt werden muss, den vorangehenden Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren, muss der Täter mit Verteidigungswillen handeln.

  • Wird von dem Angegriffenen in einer Notwehrlage ein Gegenangriff auf Rechtsgüter der Angreifer geführt (sog. Trutzwehr), kann darin nur dann eine Angriffsabwehr (Verteidigung) gesehen werden, wenn in diesem Vorgehen auch tatsächlich der Wille zum Ausdruck kommt, der drohenden Rechtsverletzung entgegenzutreten.
    Dass dem Angegriffenen die Notwehrlage bekannt ist, reicht dazu nicht aus.
    Vielmehr sind die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr erst dann erfüllt, wenn der Gegenangriff zumindest auch zu dem Zweck geführt wird, den vorangehenden Angriff abzuwehren.
    Dabei ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe (Vergeltung für frühere Angriffe, Feindschaft etc.) hinzutreten. Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille das Recht zu wahren ganz in den Hintergrund tritt (Angriff lediglich zum Anlass genommen, gegen Angreifer Gewalt zu üben), kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2013 – 4 StR 551/12 –).

Die Grenzen des Erforderlichen dürfen nicht überschritten werden.

 


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