Nur allein deswegen, weil eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem
begangen wurde, darf die für diese Verkehrsordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog vorgesehene
nicht erhöht werden.
So der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, der
- mit Beschluss vom 29.09.2022 – 3 Ss-OWi 1048/22 –
in einem Fall, in dem vom Amtsgericht (AG) Frankfurt a.M gegen den Fahrer eines SUVs,
- wegen eines Rotlichtverstoßes,
unter Verweis auf
- die größere abstrakte Gefährdung durch einen SUV aufgrund seiner kastenförmigen Bauweise sowie der erhöhten Frontpartie und
- das deswegen im Fall eines Unfalls für andere Verkehrsteilnehmer bestehende größere Verletzungsrisiko,
eine Geldbuße von
sowie ein
verhängt und dabei die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße
erhöht worden war, darauf hingewiesen hat, dass die
Argumentation
der Regelgeldbuße rechtfertigt.
Danach soll der Bußgeldkatalog,
- der der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte dient,
eine Schematisierung herbeiführen, so dass ein Abweichen von der Regelgeldbuße
- nicht schon allein unter dem pauschalen Verweis auf eine „größere“ abstrakte Gefährdung bzw. Verletzungsgefahr bei einem Fahrzeugtyp oder -modell, sondern
erst bei einem
- deutlichen Abweichen von dem im Bußgeldkatalog geregelten Normalfall
gerechtfertigt ist.
Hinweis:
In dem obigen Fall hatte die von dem Betroffenen gegen das Urteil des AG erhobene Rechtsbeschwerde letztlich nur deshalb keinen Erfolg, weil
- die Bußgeldsätze des Bußgeldkatalog von einem nicht vorbelasteten Betroffenen ausgehen, aber
der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden Ahndung
- bereits einen Rotlichtverstoß
begangen hatte und dieses
von dem im Bußgeldkatalog geregelten
die Erhöhung der Regelgeldbuße rechtfertigte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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