Was Fahrer von SUVs, die mit dem SUV eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, wissen sollten

Nur allein deswegen, weil eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem 

  • SUV

begangen wurde, darf die für diese Verkehrsordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog vorgesehene

  • Regelgeldbuße

nicht erhöht werden.

So der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, der 

  • mit Beschluss vom 29.09.2022 – 3 Ss-OWi 1048/22 –

in einem Fall, in dem vom Amtsgericht (AG) Frankfurt a.M gegen den Fahrer eines SUVs, 

  • wegen eines Rotlichtverstoßes,  

unter Verweis auf 

  • die größere abstrakte Gefährdung durch einen SUV aufgrund seiner kastenförmigen Bauweise sowie der erhöhten Frontpartie und 
  • das deswegen im Fall eines Unfalls für andere Verkehrsteilnehmer bestehende größere Verletzungsrisiko,

eine Geldbuße von 

  • 350 € 

sowie ein 

  • einmonatiges Fahrverbot 

verhängt und dabei die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße 

  • von 200 € auf 350,00 € 

erhöht worden war, darauf hingewiesen hat, dass die 

  • vom AG vorgenommene

Argumentation

  • keine Erhöhung 

der Regelgeldbuße rechtfertigt.  

Danach soll der Bußgeldkatalog, 

  • der der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte dient,

eine Schematisierung herbeiführen, so dass ein Abweichen von der Regelgeldbuße

  • nicht schon allein unter dem pauschalen Verweis auf eine „größere“ abstrakte Gefährdung bzw. Verletzungsgefahr bei einem Fahrzeugtyp oder -modell, sondern 

erst bei einem 

  • deutlichen Abweichen von dem im Bußgeldkatalog geregelten Normalfall 

gerechtfertigt ist. 

Hinweis:
In dem obigen Fall hatte die von dem Betroffenen gegen das Urteil des AG erhobene Rechtsbeschwerde letztlich nur deshalb keinen Erfolg, weil 

  • die Bußgeldsätze des Bußgeldkatalog von einem nicht vorbelasteten Betroffenen ausgehen, aber  

der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden Ahndung 

  • bereits einen Rotlichtverstoß 

begangen hatte und dieses 

  • deutliche Abweichen 

von dem im Bußgeldkatalog geregelten 

  • Normalfall  

die Erhöhung der Regelgeldbuße rechtfertigte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).


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