Was Fahrer von SUVs, die mit dem SUV eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, wissen sollten

Was Fahrer von SUVs, die mit dem SUV eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, wissen sollten

Nur allein deswegen, weil eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem 

  • SUV

begangen wurde, darf die für diese Verkehrsordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog vorgesehene

  • Regelgeldbuße

nicht erhöht werden.

So der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, der 

  • mit Beschluss vom 29.09.2022 – 3 Ss-OWi 1048/22 –

in einem Fall, in dem vom Amtsgericht (AG) Frankfurt a.M gegen den Fahrer eines SUVs, 

  • wegen eines Rotlichtverstoßes,  

unter Verweis auf 

  • die größere abstrakte Gefährdung durch einen SUV aufgrund seiner kastenförmigen Bauweise sowie der erhöhten Frontpartie und 
  • das deswegen im Fall eines Unfalls für andere Verkehrsteilnehmer bestehende größere Verletzungsrisiko,

eine Geldbuße von 

  • 350 € 

sowie ein 

  • einmonatiges Fahrverbot 

verhängt und dabei die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße 

  • von 200 € auf 350,00 € 

erhöht worden war, darauf hingewiesen hat, dass die 

  • vom AG vorgenommene

Argumentation

  • keine Erhöhung 

der Regelgeldbuße rechtfertigt.  

Danach soll der Bußgeldkatalog, 

  • der der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte dient,

eine Schematisierung herbeiführen, so dass ein Abweichen von der Regelgeldbuße

  • nicht schon allein unter dem pauschalen Verweis auf eine „größere“ abstrakte Gefährdung bzw. Verletzungsgefahr bei einem Fahrzeugtyp oder -modell, sondern 

erst bei einem 

  • deutlichen Abweichen von dem im Bußgeldkatalog geregelten Normalfall 

gerechtfertigt ist. 

Hinweis:
In dem obigen Fall hatte die von dem Betroffenen gegen das Urteil des AG erhobene Rechtsbeschwerde letztlich nur deshalb keinen Erfolg, weil 

  • die Bußgeldsätze des Bußgeldkatalog von einem nicht vorbelasteten Betroffenen ausgehen, aber  

der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden Ahndung 

  • bereits einen Rotlichtverstoß 

begangen hatte und dieses 

  • deutliche Abweichen 

von dem im Bußgeldkatalog geregelten 

  • Normalfall  

die Erhöhung der Regelgeldbuße rechtfertigte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).


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